Abrechnung 08.05.2012
Implantatkronen
Nach Einführung der neuen Gebührenordnung zum 1. Januar 2012 gibt es neue Regelungen zur Berechnung von Kronen auf Implantaten. Wir unterscheiden zwischen einer Einzelkrone auf einem Implantat, dem Auswechseln eines Implantatteils und dem Reparaturfall.
Einzelkrone auf einem Implantat
Eine Einzelkrone auf einem Implantat wird ausschließlich über die GOZ 2200 „Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone“ berechnet. Eine Ankerkrone auf einem Implantat wird über die GOZ 5000 „Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker, mit einer Vollkrone“ berechnet. Welche zahntechnische Ausführung für die Krone gewählt wird und ob das Implantat oder der Implantataufbau präpariert wird, spielt hierbei keine Rolle – es sind nur die Ziffern GOZ 2200 und GOZ 5000 berechnungsfähig.
Auswechseln eines Implantatteils
Die Neufassung der Leistung GOZ 9050 schränkt die Auswechslung eines Implantatteils auf einmal je Sitzung und je Implantat ein. Innerhalb der rekonstruktiven Phase – der Zeitraum bis zur Fertigstellung der prothetischen Versorgung – darf die GOZ 9050 höchstens dreimal je Implantat berechnet werden. Sind jedoch mehr als drei Auswechslungen nötig, so ist dies im Gebührenfaktor zu berücksichtigen. Die GOZ 9050 kann in derselben Sitzung weder neben der Implantatinsertion (GOZ 9010) noch neben der Implantatfreilegung (GOZ 9040) berechnet werden.
Reparatur
Wird im Reparaturfall das Aufbauelement (Sekundärteil) ausgetauscht, ist die GOZ 9060 einmal je Implantat und Sitzung berechnungsfähig. Die Leistungsbeschreibung der GOZ 9060 beinhaltet nicht die Abnahme und das Wiedereingliedern der Suprakonstruktion.
Hierfür können gegebenenfalls folgende Leistungen zusätzlich berechnet werden:
GOZ 2290.................Entfernen von Kronen oder Ähnlichem
GOZ 2310.................Wiedereingliedern von Kronen
GOZ 2320.................Wiederherstellen einer Krone
GOZ 5110.................Wiedereingliedern einer Brücke
Fazit
Kronen, Brückenanker und Teleskop- oder Konuskronen auf einem Implantant, in jeder zahntechnischen Ausführung, sind nach den GOZ-Ziffern 2200, 5000 und 5040 abrechenbar. Ebenso beinhaltet die Leistungsumschreibung die okklusale Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial. Die Berechnung nach der GOZ 2210 und 5010 ist nicht zulässig.
Die GOZ-Ziffern 2050–2170 können neben Kronen, Brückenankern und Teleskop- oder Konuskronen auf einem Implantat nicht angesetzt werden.
Bei der Versorgung eines Implantates mit einer Teleskop- oder Konuskrone wird die GOZ 5040 berechnet. Die GOZ 5080 für das Verbindungselement ist mit Einführung der neuen GOZ nicht mehr möglich.
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