Abrechnung 16.09.2011
Ohne zu denken viel verschenken?
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Bei meinen Praxisberatungen stoße ich natürlich immer wieder auf Abrechnungslücken, wobei bei Zahnersatzreparaturen die erbrachten Praxisleistungen besonders häufig im Nirvana der Desorganisation verschwinden. So wird zunächst in der Karteikarte nur schemenhaft beschrieben, was denn überhaupt zu reparieren war, und die Laborrechnung spiegelt den desolaten Auftragszettel der Praxis wider.
Bei der Abrechnung werden
dann schematisch Standards angewandt, da eine konkrete plastische
Vorstellung des Reparaturverlaufs nie vermittelt wurde, und das Datum der
Eingliederung muss man ebenso wie weitere Maßnahmen (z.B. Einschleifen)
auch noch zwischen Tür und Angel erfragen. Damit schafft sich die Praxis
neben Mindereinnahmen ein Kürzungspotenzial für die nächste Wirtschaftlichkeitsprüfung,
die mittlerweile auch häufig den ZE-Bereich mit einschließt. Aber damit
nicht genug: Neulich wandte sich eine Praxis an mich, weil eine
Sachbearbeiterin der KZV Hessen den zweifachen Ansatz des FZ 6.8 bei einer
Brückenrezementierung monierte. Sie behauptete, die Brücke wäre ja in einem
Stück eingesetzt worden, was nur zum einmaligen Ansatz des FZ 6.8
berechtige! Hier hat dann die Praxis auf mein Anraten hin den Text des FZ
6.8 am Telefon verlesen, der den Ansatz „je Zahn“ und nicht „je Einheit“
festlegt.
Reine Zeitverschwendung hingegen ist der Streit um den FZ
6.4/6.2 für das Auffüllen eines Sekundärteils im indirekten Verfahren.
Manche Kassen/KZVen meinen, dass es sich bei der Extraktion des
Primärteleskops NICHT um eine Befundveränderung handelt und behaupten, nur
der FZ 6.2 sei ansetzbar. Da sich die Beträge der FZ 6.2/6.4 derzeit
gerade mal um 24 Cent unterscheiden, sollte man sich in diesem Falle nicht
auf zeitraubende Diskussionen einlassen. Viel wichtiger ist es in diesem
Falle, eine im Anschluss an die Extraktion wegen vorschneller Resorption
des Kieferknochens notwendig werdende Unterfütterung nicht aus
Schüchternheit zu verschenken.
Ein Trauerspiel ist auch immer wieder die Abrechnung der Rezementierung eines Primärteleskops. Häufig finde ich bei Teleskopprothesen, die von mehr als drei Teleskopen getragen werden – also nicht den Befunden 3.2/ 4.6 entsprechen – dass die Praxis für das Rezementieren eines Primärteleskops ausschließlich 1x die BEMA-Nr. 24a abrechnet – wie schrecklich! Während bei Einzelkronen und Brückenankern die Wiedereingliederung grundsätzlich als Regelversorgung einzustufen ist, ist dies bei der Wiedereingliederung von Primärteleskopen nur bei den Befundsituationen 3.2 und 4.6 der Fall. Das bedeutet, dass die Wiedereingliederung des Primärteleskops 45 bei dem im Befundschema dargestellten Beispiel nach der GOZ-Position 231 berechnet wird. Zusätzlich muss das Sekundärteleskop angepasst werden (GOZ-Nr. 509) und die Funktion der Prothese wird wiederhergestellt (GOZ-Nr. 525). Müssen Teile des Zahnersatzes außerhalb des Mundes aufwendig gereinigt, poliert oder anderweitig labortechnisch bearbeitet werden, so können diese zahntechnischen Leistungen – wie z.B. auch die Prothesenreinigung – nach § 9 GOZ mit dem Patienten privat vereinbart und abgerechnet werden.
Mir ist klar, dass meine Ausführungen für die meisten Praxen eine Überforderung darstellen und dieser Artikel auch nur in den Wunden stochert. Deswegen empfehle ich Ihnen die Synadoc-CD, eine intelligente Planungshilfe, die nach Eingabe des Befundes und der gewünschten Reparatur automatisch alle diese Abrechnungspositionen auf einem HKP mit Anlagen druckreif auswirft. Eine kostenlose Probeversion können Sie im Internet unter www. synadoc.ch bestellen. Dort finden Sie auch Informationen zu meiner Seminartour zur geplanten GOZ-Novellierung.