Abrechnung 27.05.2011

Was bleibt unter´m Strich?



Was bleibt unter´m Strich?

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In letzter Zeit mehren sich bei mir die Hilferufe von Praxen, die eine „Einladung“ zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erhalten haben. Manchmal kommen diese Hilferufe auch zu spät, nämlich dann, wenn der Zahnarzt die angeforderten Karteikarten ohne nähere „Inspektion“ bereits an die Prüfstelle versandt hat. Leider wird die Bedeutung der Dokumentation von den Zahnärzten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterschätzt – und das kann viel Geld kosten. Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 5.12.2007 (S 12 KA 493/07) festgestellt, welchen Beweiswert die ordnungsgemäß geführte Dokumentation hat: Soweit keine Anzeichen für eine offensichtlich unwahre Dokumentation vorliegen, müssen die Prüfgremien von der Richtigkeit der Dokumentation ausgehen. Diesen Satz sollte sich jeder Zahnarzt in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung immer wieder ins Gedächtnis rufen: denn hat er seine erbrachten Leistungen ordnungsgemäß dokumentiert, kann die Prüfungsstelle nicht  behaupten, dass diese Leistungen nicht erbracht wurden. Ein solcher Einwand der Prüfgremien ist nur dann wirksam, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation bestehen. Insbesondere können die Prüfgremien dem Zahnarzt nicht entgegenhalten, dass sie ihm nicht glauben, dass eine bestimmt Leistung erbracht wurde und dass dafür eine Indikation bestand.

Ist ordnungsgemäß befundet und diagnostiziert worden und sind nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften die Dokumentationen ordnungsgemäß, läuft dieser Einwand der Prüfungsstelle auf die Behauptung hinaus, der Zahnarzt habe bewusst falsch dokumentiert. Ein solcher Einwand muss aber stichhaltig nachgewiesen werden und wird nur in Ausnahmefällen gerichtlich durchsetzbar sein. In meinen Beratungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erlebe ich aber oft, dass dieses erwähnte Urteil gegen die Praxis verwendet wird, weil nämlich tatsächlich erbrachte Leistungen NICHT dokumentiert wurden. So wird dann der Einwand des Zahnarztes zu Recht verworfen, er habe Leistungen erbracht, sie aber nicht dokumentiert. Und es gehört zur alltäglichen Praxis der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass Prüfgremien dem Zahnarzt zur Begründung einer Kürzung sagen, sie glauben ihm gerne, dass er bestimmte Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, leider habe er sie aber nicht dokumentiert. Damit hat der Zahnarzt „schlechte Karten“ und es bleibt weniger unter’m Strich. Deswegen ist es in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung immens wichtig, die Dokumentation der Belegfälle vor der Übersendung an die Prüfstelle zu überprüfen. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass die Dokumentation „parallel“ zur Behandlung bzw. zeitnah zu erbringen ist – im konkreten Einzelfall ist aber oftmals strittig, was unter „zeitnah“ zu verstehen ist. Außerdem hat der Zahnarzt die Berechtigung, ganz offenbar vergessene Dokumentationen nachzuholen.

Hat der Zahnarzt Zweifel, ob eine solche Nachholung noch „zeitnah“ ist, kann er durch einen Zusatz kenntlich machen, dass seine ergänzende Dokumentation nach seinem Gedächtnis später erfolgt ist. Festzuhalten ist somit in jedem Fall, dass die Karteikarten hinsichtlich der in der Wirtschaftlichkeitsprüfung angeforderten Belegfälle nicht an die Prüfgremien versandt werden, bevor sie im Einzelnen überprüft wurden. Wer sich eingehend über die Rechtslage bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und die häufigsten Fehler bei der Dokumentation informieren möchte, ist herzlich zu einem der Seminare eingeladen, die ich zusammen mit RA Frank Ihde Mitte Juni bis Anfang Juli durchführen werde.

Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.synadoc.ch Dort können Sie auch eine kostenlose Probeversion der Synadoc-CD bestellen, einer wertvollen Hilfe zur Erstellung von regelkonformen Planungen.

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