Abrechnung 04.12.2012

Okkulte Zahntechnik



Okkulte Zahntechnik

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Umzingelt von Bank, Steuerberater, KZV, Versicherungssschreiben, Regressforderungen und Patientengeiz rezementiert ein deutscher Zahnarzt eine Krone. Eine Augenzeugin dieser Tat beschreibt dieselbe:

Die Tatzeugin

„Mein Chef rennt mit der Krone in der Hand ins Labor, desinfiziert, reinigt sie mit Ultraschall, entfernt hartnäckige Zementreste, glättet, poliert. Dann wird der Stumpf inspiziert, die Krone inspiziert, der Stumpf gereinigt, das Gebiet trockengelegt, Zement angemischt, die Krone zementiert, anschließend werden Zementreste entfernt und die Okklusion überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Das kann schon mal 20 Minuten dauern …“ Es folgen die Zeugenaussagen weiterer an der Tat Beteiligten oder von der Tat Betroffenen:

Der Steuerbrater

„Bei einem Praxisstundensatz von 240 EUR sind für diese Behandlung Praxiskosten von 80 EUR anzusetzen.“

Der Patient

„Wieso soll ich überhaupt etwas bezahlen? Ich bin doch schließlich versichert und zahle monatlich hohe Beiträge!“

Die Dame der KZV

„Für das Wiedereinsetzen einer Krone ist die BEMA-Nr. 24a mit derzeit 19,43 EUR ansetzbar. Dies entspricht den im SGB V festgelegten Richtlinien zur Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung.“

Die Privatversicherung

„Für das Wiedereinsetzen einer Krone ist die GOZ-Nr. 2310 mit 18,76 EUR berechnungsfähig. Wir erstatten bis zu 28,54 EUR mit ausführlicher und glaubwürdiger schriftlicher Begründung, die gegebenenfalls weiter erläutert werden muss.“

Die Bank

„Bezüglich Ihres Kreditrahmens laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch in unseren Räumen ein.“

Der Täter (Zahnarzt)

„Ich bekenne mich schuldig! Ich wollte doch nur die Krone lege artis einsetzen! Ich wusste doch nicht, dass dies ein Vergehen gegen die Wirtschaftlichkeit meiner Praxis ist!“

Der okkulte Zahntechniker

„Halt! – Es gibt eine Lösung! Zunächst einmal gilt, dass alles, was der Zahnarzt als Handlung im Munde des Patienten begeht, laut Berufsordnung eine zahn-ÄRZTLICHE Leistung ist. Nimmt er jedoch ein zahntechnisches Werkstück in die Hand und bearbeitet dieses Werkstück außerhalb des Mundes des Patienten, so begeht er eine zahn-TECHNISCHE Handlung. Solche zahntechnischen Leistungen sind normalerweise nicht im Angebotsspektrum der Sozialversicherung enthalten, ebensowenig wie das Reinigen von Prothesen ja von den Kassen bezahlt wird. Für den Zahnarzt ist es schwierig, hier eine Unterscheidung zu treffen, da er ja aufgrund seiner Ausbildung einen Bereich der Zahntechnik als integralen Bestandteil seines Handelns begreift. Und die abrechnende Kraft lässt sich manchmal von GOZ-Kommentaren und/ oder KZV-Telefonaten einschüchtern, die häufig wegen der verwendeten Sprache missverstanden werden.

Um es nochmal klarzustellen: Eine „einfache“ Reinigung und relative Trocknung sowie die Entfernung von Zement-ÜBERSCHÜSSEN gehören zur zahnärztlichen Leistung. Das „komplizierte“ Entfernen von Zement-RESTEN, das Aufpolieren usw. sind zahntechnische Leistungen, die separat nach §9 GOZ berechnet werden können. Weiterhin gehört eine einfache Okklusions-KONTROLLE zur zahnärztlichen Leistung der Wiedereingliederung, nicht jedoch die Okklusions-KORREKTUR …“

Der Täter (Zahnarzt)
Es gibt also eine Rettung? „Und wie soll ich jetzt vorgehen?“

Der okkulte Zahntechniker

„ZT-Leistungen nach §9 GOZ müssen vor der Behandlung mit dem GKV-Patienten vereinbart werden (BMV-Z/EKVZ-Vereinbarung). Bei der Abrechnung werden diese ZT-Leistungen direkt mit dem Patienten verrechnet.“

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