Prophylaxe 03.06.2011
Zahnersatz und Prophylaxe
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Die Versorgung mit Zahnersatz, gerade mit aufwendigen Versorgungen, ist für den Patienten nicht selten eine kostspielige Angelegenheit. Ein Grund mehr, den Erhalt des Zahnersatzes auch langfristig zu sichern.
Wie
auch in anderen Behandlungsbereichen kann der Patient in seinem Bemühen,
den Zahn(ersatz) zu erhalten, durch die prophylaxeorientierte
Zahnarztpraxis unterstützt werden. Diese erarbeitet für ihre Patienten mit
Zahnersatz spezielle Prophylaxe- und Abrechnungskonzepte. Bei der
Ausarbeitung des Prophylaxekonzeptes für Patienten mit prothetischen Versorgungen
sind in der Regel zwei Abrechnungskonzepte zu entwickeln:
1. Die
Prophylaxe vor der Versorgung mit Zahnersatz
2. Die Prophylaxe nach
der Prothetik zur Sicherung des Erfolges.
Prophylaxe vor der
Prothetik
Der langfristige Erhalt des Zahnersatzes ist auch davon
abhängig, ob der Patient bereit und in der Lage ist, professionelle
Unterstützung bei der Pflege in Anspruch zu nehmen. Dies sollte
bereits im Vorfeld abgeklärt werden. Fehlt die Bereitschaft des Patienten am
Therapieerfolg mitzuwirken, ist aufgrund der Richtlinien die Versorgung
auf ein Minimum zu begrenzen. Der Patient sollte im Vorfeld der
prothetischen Behandlung schon über die notwendige Mundhygiene aufgeklärt
werden. Es wird der Mundhygiene befund erhoben, der Patient instruiert und
eine professionelle Reinigung der vorhan denen Zähne durchgeführt. In
einem weiteren Termin sollte geprüft werden, ob der Patient die
Instruktionen umsetzen konnte und ob noch weiterer Informationsbedarf besteht.
Prophylaxeleistungen sind bei allen Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, grundsätzlich privat zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Für
die Vereinbarung im Sinne der §§ 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z
existiert keine Form vorschrift. Empfohlen wird das Muster wie in
Abbildung 1. Bevor die Kosten für die Prophylaxe ermittelt werden können, sollte
die Praxis festlegen, welche Leistungen diesem Patienten grundsätzlich
angeboten werden. Hierzu könnten beispielsweise zählen:
– Mundhygienestatus
(1. Sitzung)
– Kontrolle des Übungserfolgs (2. Sitzung)
– Aufklärung
über die Notwendigkeit von Prophylaxemaßnahmen zum Langzeiterhalt
der
prothetischen Versorgung
– Karies-Risiko-Test
– DNS-Sondentest
–
professionelle Zahnreinigung inkl. Zungenreinigung
–
Remineralisierung/Fluoridierung überempfindlicher Zahnflächen
– Professionelle
Reinigung von vorhandenem Zahnersatz
– Kontrolle nach Belagentfernung und
Nachreinigung
– Kostenaufklärung.
Für die vorgestellten Leistungen
kommen die nachfolgenden Gebührenpositionen zum Ansatz:
GOZ-Nr.
100 und 101 Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung/Kontrolle
des Übungserfolges
Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb
eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines
Jahres dreimal berechnungsfähig. Diese Leistungen umfassen die Erhebung
von Mundhygiene-Indizes, ggf. das Anfärben der Zähne, die praktische
Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des
Patienten.
GOÄ-Nr. 1/GOÄ-Nr. 3 Beratung/eingehende Beratungen >
10 Minuten
Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ sind Beratungen
im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 100/101 ausgeschlossen. Jedoch können
diese Positionen immer dann berechnet werden, wenn z.B. eine Beratung über
notwendige Prophylaxe durch den Zahnarzt an einem anderen Behandlungstag
erfolgt ist. Erfolgt am gleichen Tag eine Beratung über andere Themen (z.B.
Füllungsalternativen, ZE-Beratung), ist ein inhaltlicher Zusammenhang zu
den GOZ-Leistungen nach Nr. 100/101 nicht gegeben. Die Beratungen können berechnet
werden. Wir weisen darauf hin, dass die Erstattung durch private
Kostenerstatter problematisch sein kann.
Karies-Risiko-Test
Der
biochemische Karies-Risiko-Test ist weder in der GOZ noch in der GOÄ
beschrieben. Er kann als notwendige Maßnahme analog gem. § 6 Abs. 2
berechnet werden. Als Analogleistung kommt hier z.B. die GOZ-Nr. 401 in
Betracht.
DNS-Sondentest
Die Berechnung von Verfahren zur
Bestimmung von Keimen durch einen Test für mikrobiologische Diagnostik von
Markerkeimen der Parodontitis und Periimplantitis sind weder in der GOZ
noch GOÄ geregelt. Für den gesamten Entnahmevorgang kann hier pro
benutzte Papierspitze einmal die GOÄ-Nr. 298 angesetzt werden. Weitere
Laborleistungen fallen im beauftragten mikrobiologischen Labor an. Die
Kosten sollten dem Patienten mitgeteilt werden.
Professionelle
Zahnreinigung
Die professionelle Zahnreinigung ist weder in der GOZ noch
in der GOÄ geregelt. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt die Berechnung
–
im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ als Analogleistung. Als mögliche Analoggebühr
könnte die GOZ-Nr. 404
herangezogen werden. (Anmerkung der Autorin: Auch wenn
die von der BZÄK empfohlene
Analogberechnung durch vier Gerichtsurteile
als vertretbar angesehen wird, zeigt die Praxis
doch, dass für den
Patienten erhebliche Schwierigkeiten bei der Erstattung entstehen.)
–
als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. In diesem Fall wird keine
Gebührennummer angesetzt.
Vielmehr wird die angebotene Leistung benannt („Professionelle Zahnreinigung“)
und der Preis.
Dabei bleibt es der Praxis überlassen zu entscheiden, ob
die professionelle Zahnreinigung je Sitzung,
je Zahn oder je Zeiteinheit berechnet
wird. Hinweis: Für Leistungen, die gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
berechnet werden,
kann eine Erstattung ggf. ausgeschlossen sein.
– nach einzelnen
Gebührennummern.
In dem letztgenannten Fall wird für die Entfernung der supragin givalen harten und weichen Beläge die GOZ-Nr. 405 je Zahn oder Brückenglied berechnet. Muss die ZMP/ZMF sichtbare subgingivale Konkremente entfernen, kann für diese einzelnen Zähne nach Auffassung der Zahnärztekammern die GOZ-Nr. 407 berechnet werden, jedoch mit angemessenem Steigerungsfaktor. (Anmerkung der Autorin: Diese Variante der Berechnung ist zum einen die beste Möglichkeit, die professionelle Zahnreinigung leistungsgerecht zu liquidieren. Darüber hinaus wird von privaten Kostenerstattern hier auch in der Regel problemlos erstattet. In einigen Bundesländern erstattet die Beihilfe die GOZ-Nr. 407 zum Faktor 1,0 an bis zu sechs Zähnen.)
Beseitigung
exogener Zahnverfärbungen mittels Pulver-Wasser-Strahlgerät
Hierbei
handelt es sich um eine Leistung, die neben der GOZ-Nr. 405 nicht
zusätzlich in Ansatz gebracht werden kann. Vielmehr wird hier empfohlen,
die GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem Faktor zu berechnen. Als Begründung könnte
angeführt werden: „Erheblicher zeitlicher Mehraufwand, weil die
hartnäckigen Verfärbungen und Beläge nur durch den zusätzlichen
Einsatz eines Pulver-Wasser-Strahlgeräts entfernt werden konnten.“
Remineralisierung/Fluoridierung überempfindlicher
Zahnflächen
Freiliegende Zahnhälse sind besonders empfindlich
gegen Temperaturunterschiede und bieten darüber hinaus eine
besondere Angriffsfläche für Kariesbakterien. Deshalb gehört die Remineralisierung
dieser Zahnbereiche in das Prophylaxekonzept. Die GOZ-Nr. 201 kann je
Kiefer einmal angesetzt werden.
Professionelle Reinigung von
vorhandenem Zahnersatz
Wenn alle Zähne gereinigt werden, ist es
sinnvoll, eventuell bereits vorhandenen herausnehmbaren Zahnersatz ebenfalls
einer professionellen Reinigung zu unterziehen. Diese Maßnahme ist als
zahntechnische Leistung auf einem gesonderten Beleg zu berechnen. Für diese
Leistung ist die BEB-Nr. 8123 (Prothese säubern und polieren) zu berechnen.
Kostenaufklärung
Wünscht der Patient einen
detaillierten Heil- und Kostenplan für die Prophylaxe, ist hierfür die
GOZ-Nr. 002 ansetzbar. Im folgenden Beispiel stellen wir Ihnen Frau Krone
vor. Frau Krone ist momentan mit einer Modellgussprothese zum Ersatz der
fehlenden Zähne 36 bis 38 und 45 bis 48 versorgt. Frau Krone wünscht eine
Versorgung mit Teleskopen auf den Zähnen 34,35 und 43,44. Vor Beginn
der prothetischen Behandlung wird sie in das Prophylaxeprogramm
aufgenommen. Für die Prophylaxe vor der prothetischen Behandlung erhält
sie einen Heil- und Kostenplan (Abb. 2).
Prophylaxe bei Patienten
mit vorhandenem Zahnersatz
Nach der prothetischen Versorgung ist
professionelle Prophylaxe für den Patienten unabdingbar für den
langfristigen Erhalt des Zahnersatzes. Das Intervall für die Prophylaxe-Recall-Sitzung
wird von dem Behandler für den Patienten individuell festgelegt. In
diesen Sitzungen fallen folgende Leistungen an:
– Mundhygienestatus oder
–
Kontrolle des Übungserfolgs
– professionelle Zahnreinigung inkl.
Zungenreinigung
– Beseitigung exogener Zahnverfärbungen mittels Pulver- Wasser-Strahlgerät
(kosmetische Zahnreinigung)
– Remineralisierung/Fluoridierung
überempfindlicher Zahnflächen
– ggf. professionelle Reinigung des
Zahnersatzes.
Professionelle Prophylaxe ist ein Kostenfaktor, den der Patient bei seiner Entscheidung für oder gegen eine hochwertige Versorgung berücksichtigen muss. Scheitert die Bereitschaft des Patienten zur Individualprophylaxe an den Kosten, ist es sinnvoll, den Patienten über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten zu beraten. Denn der vorzeitige Verlust des neuen Zahnersatzes aufgrund von Karies oder Parodontitis wird vom Patienten nicht selten als Behandlungsfehler reklamiert.