Prophylaxe 03.06.2011

Zahnersatz und Prophylaxe



Zahnersatz und Prophylaxe

Die Versorgung mit Zahnersatz, gerade mit aufwendigen Versorgungen, ist für den Patienten nicht selten eine kostspielige Angelegenheit. Ein Grund mehr, den Erhalt des Zahnersatzes auch langfristig zu sichern.

Wie auch in anderen Behandlungsbereichen kann der Patient in seinem Bemühen, den Zahn(ersatz) zu erhalten, durch die prophylaxeorientierte Zahnarztpraxis unterstützt werden. Diese erarbeitet für ihre Patienten mit Zahnersatz spezielle Prophylaxe- und Abrechnungskonzepte. Bei der Ausarbeitung des Prophylaxekonzeptes für Patienten mit prothetischen Versorgungen sind in der Regel zwei Abrechnungskonzepte zu entwickeln:
1. Die Prophylaxe vor der Versorgung mit Zahnersatz
2. Die Prophylaxe nach der Prothetik zur Sicherung des Erfolges. 


Prophylaxe vor der Prothetik 

Der langfristige Erhalt des Zahnersatzes ist auch davon abhängig, ob der Patient bereit und in der Lage ist, professionelle Unterstützung bei der Pflege in Anspruch zu nehmen. Dies sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden. Fehlt die Bereitschaft des Patienten am Therapieerfolg mitzuwirken, ist aufgrund der Richtlinien die Versorgung auf ein Minimum zu begrenzen. Der Patient sollte im Vorfeld der prothetischen Behandlung schon über die notwendige Mundhygiene aufgeklärt werden. Es wird der Mundhygiene befund erhoben, der Patient instruiert und eine professionelle Reinigung der vorhan denen Zähne durchgeführt. In einem weiteren Termin sollte geprüft werden, ob der Patient die Instruktionen umsetzen konnte und ob noch weiterer Informationsbedarf besteht. Prophylaxeleistungen sind bei allen Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich privat zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Für die Vereinbarung im Sinne der §§ 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z existiert keine Form vorschrift. Empfohlen wird das Muster wie in Abbildung 1. Bevor die Kosten für die Prophylaxe ermittelt werden können, sollte die Praxis festlegen, welche Leistungen diesem Patienten grundsätzlich angeboten werden. Hierzu könnten beispielsweise zählen:
– Mundhygienestatus (1. Sitzung)
– Kontrolle des Übungserfolgs (2. Sitzung)
– Aufklärung über die Notwendigkeit von Prophylaxemaßnahmen zum Langzeiterhalt
   der prothetischen Versorgung
– Karies-Risiko-Test
– DNS-Sondentest
– professionelle Zahnreinigung inkl. Zungenreinigung 
– Remineralisierung/Fluoridierung überempfindlicher Zahnflächen
– Professionelle Reinigung von vorhandenem Zahnersatz
– Kontrolle nach Belagentfernung und Nachreinigung
– Kostenaufklärung. 

Für die vorgestellten Leistungen kommen die nachfolgenden Gebührenpositionen zum Ansatz: 
GOZ-Nr. 100 und 101 Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung/Kontrolle des Übungserfolges 

Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Diese Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, ggf. das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. 

GOÄ-Nr. 1/GOÄ-Nr. 3 Beratung/eingehende Beratungen > 10 Minuten 
Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ sind Beratungen im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 100/101 ausgeschlossen. Jedoch können diese Positionen immer dann berechnet werden, wenn z.B. eine Beratung über notwendige Prophylaxe durch den Zahnarzt an einem anderen Behandlungstag erfolgt ist. Erfolgt am gleichen Tag eine Beratung über andere Themen (z.B. Füllungsalternativen, ZE-Beratung), ist ein inhaltlicher Zusammenhang zu den GOZ-Leistungen nach Nr. 100/101 nicht gegeben. Die Beratungen können berechnet werden. Wir weisen darauf hin, dass die Erstattung durch private Kostenerstatter problematisch sein kann. 

Karies-Risiko-Test
Der biochemische Karies-Risiko-Test ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Er kann als notwendige Maßnahme analog gem. § 6 Abs. 2 berechnet werden. Als Analogleistung kommt hier z.B. die GOZ-Nr. 401 in Betracht. 

DNS-Sondentest
Die Berechnung von Verfahren zur Bestimmung von Keimen durch einen Test für mikrobiologische Diagnostik von Markerkeimen der Parodontitis und Periimplantitis sind weder in der GOZ noch GOÄ geregelt. Für den gesamten Entnahmevorgang kann hier pro benutzte Papierspitze einmal die GOÄ-Nr. 298 angesetzt werden. Weitere Laborleistungen fallen im beauftragten mikrobiologischen Labor an. Die Kosten sollten dem Patienten mitgeteilt werden. 

Professionelle Zahnreinigung
Die professionelle Zahnreinigung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt die Berechnung
– im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ als Analogleistung. Als mögliche Analoggebühr könnte die GOZ-Nr. 404
   herangezogen werden. (Anmerkung der Autorin: Auch wenn die von der BZÄK empfohlene
   Analogberechnung durch vier Gerichtsurteile als vertretbar angesehen wird, zeigt die Praxis
   doch, dass für den Patienten erhebliche Schwierigkeiten bei der Erstattung entstehen.)
– als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. In diesem Fall wird keine Gebührennummer angesetzt.
   Vielmehr wird die angebotene Leistung benannt („Professionelle Zahnreinigung“) und der Preis.
   Dabei bleibt es der Praxis überlassen zu entscheiden, ob die professionelle Zahnreinigung je Sitzung,
   je Zahn oder je Zeiteinheit berechnet wird. Hinweis: Für Leistungen, die gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
   berechnet werden, kann eine Erstattung ggf. ausgeschlossen sein.
– nach einzelnen Gebührennummern. 

In dem letztgenannten Fall wird für die Entfernung der supragin givalen harten und weichen Beläge die GOZ-Nr. 405 je Zahn oder Brückenglied berechnet. Muss die ZMP/ZMF sichtbare subgingivale Konkremente entfernen, kann für diese einzelnen Zähne nach Auffassung der Zahnärztekammern die GOZ-Nr. 407 berechnet werden, jedoch mit angemessenem Steigerungsfaktor. (Anmerkung der Autorin: Diese Variante der Berechnung ist zum einen die beste Möglichkeit, die professionelle Zahnreinigung leistungsgerecht zu liquidieren. Darüber hinaus wird von privaten Kostenerstattern hier auch in der Regel problemlos erstattet. In einigen Bundesländern erstattet die Beihilfe die GOZ-Nr. 407 zum Faktor 1,0 an bis zu sechs Zähnen.) 

Beseitigung exogener Zahnverfärbungen mittels Pulver-Wasser-Strahlgerät
Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die neben der GOZ-Nr. 405 nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden kann. Vielmehr wird hier empfohlen, die GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem Faktor zu berechnen. Als Begründung könnte angeführt werden: „Erheblicher zeitlicher Mehraufwand, weil die hartnäckigen Verfärbungen und Beläge nur durch den zusätzlichen Einsatz eines Pulver-Wasser-Strahlgeräts entfernt werden konnten.“ 

Remineralisierung/Fluoridierung überempfindlicher Zahnflächen 
Freiliegende Zahnhälse sind besonders empfindlich gegen Temperaturunterschiede und bieten darüber hinaus eine besondere Angriffsfläche für Kariesbakterien. Deshalb gehört die Remineralisierung dieser Zahnbereiche in das Prophylaxekonzept. Die GOZ-Nr. 201 kann je Kiefer einmal angesetzt werden. 

Professionelle Reinigung von vorhandenem Zahnersatz
Wenn alle Zähne gereinigt werden, ist es sinnvoll, eventuell bereits vorhandenen herausnehmbaren Zahnersatz ebenfalls einer professionellen Reinigung zu unterziehen. Diese Maßnahme ist als zahntechnische Leistung auf einem gesonderten Beleg zu berechnen. Für diese Leistung ist die BEB-Nr. 8123 (Prothese säubern und polieren) zu berechnen.

Kostenaufklärung
Wünscht der Patient einen detaillierten Heil- und Kostenplan für die Prophylaxe, ist hierfür die GOZ-Nr. 002 ansetzbar. Im folgenden Beispiel stellen wir Ihnen Frau Krone vor. Frau Krone ist momentan mit einer Modellgussprothese zum Ersatz der fehlenden Zähne 36 bis 38 und 45 bis 48 versorgt. Frau Krone wünscht eine Versorgung mit Teleskopen auf den Zähnen 34,35 und 43,44. Vor Beginn der prothetischen Behandlung wird sie in das Prophylaxeprogramm aufgenommen. Für die Prophylaxe vor der prothetischen Behandlung erhält sie einen Heil- und Kostenplan (Abb. 2). 

Prophylaxe bei Patienten mit vorhandenem Zahnersatz 
Nach der prothetischen Versorgung ist professionelle Prophylaxe für den Patienten unabdingbar für den langfristigen Erhalt des Zahnersatzes. Das Intervall für die Prophylaxe-Recall-Sitzung wird von dem Behandler für den Patienten individuell festgelegt. In diesen Sitzungen fallen folgende Leistungen an:
– Mundhygienestatus oder
– Kontrolle des Übungserfolgs
– professionelle Zahnreinigung inkl. Zungenreinigung
– Beseitigung exogener Zahnverfärbungen mittels Pulver- Wasser-Strahlgerät (kosmetische Zahnreinigung)
– Remineralisierung/Fluoridierung überempfindlicher Zahnflächen
– ggf. professionelle Reinigung des Zahnersatzes. 

Professionelle Prophylaxe ist ein Kostenfaktor, den der Patient bei seiner Entscheidung für oder gegen eine hochwertige Versorgung berücksichtigen muss. Scheitert die Bereitschaft des Patienten zur Individualprophylaxe an den Kosten, ist es sinnvoll, den Patienten über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten zu beraten. Denn der vorzeitige Verlust des neuen Zahnersatzes aufgrund von Karies oder Parodontitis wird vom Patienten nicht selten als Behandlungsfehler reklamiert. 

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