Abrechnung 20.09.2016
Zulassungsentzug wegen Patientenzuzahlung?
share
Bei meinen Praxisberatungen erlebe ich es immer wieder, dass Zahnärzte von Kassenpatienten pauschale Zuzahlungen verlangen. Wenn ich sie dann auf die fehlende Rechtsgrundlage anspreche, bekomme ich häufig zu hören: „Bis jetzt hat sich noch nie jemand beschwert – wo ist das Problem?“.
Nun – das Problem manifestiert sich dann, wenn ein Patient sich beschwert und die zuständige KZV ein Disziplinarverfahren einleitet. In dem konkreten Fall, den ich Ihnen heute vorstelle, geht es um private Zuzahlungen zu Wurzelbehandlungen, die zulasten der GKV abgerechnet wurden.
Aber zunächst möchte ich Ihnen das zahnärztliche Disziplinarrecht etwas näherbringen: Disziplinarverfahren werden durch eigenständige, von den KZVen gebildete Disziplinarausschüsse durchgeführt, die nicht weisungsgebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie bestehen in der Regel aus einem vorsitzenden Juristen mit der Befähigung zum Richteramt und vier Vertragszahnärzten als Beisitzern.
Ein solcher Disziplinarausschuss verhängt Disziplinarstrafen, die von einer Verwarnung oder einem Verweis über Geldstrafen bis zur An ordnung des Ruhens der Zulassung gehen können. Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet durch einen förmlichen Antrag des Vorstands der jeweiligen KZV an den Disziplinarausschuss – ausgelöst durch bekannt gewordene Pflichtverstöße des betroffenen Zahn arztes. Die Wege, auf denen die KZV von solchen Pflichtverstößen erfährt, sind vielfältig: Von Krankenkassen, Prüfgremien, rachsüchtigen Ex-Angestellten über anonyme Anzeigen von Kollegen bis hin zu Patientenbeschwerden ist alles möglich.
In unserem Fall wurde das Verfahren ausgelöst durch die Beschwerden von zwei Kassenpatienten, die sich bei der zuständigen KZV über Zuzahlungen beklagt hatten. Im ersten Fall wurde die Revision einer Wurzelbehandlung zulasten der GKV durchgeführt – gleichzeitig wurde dem Patienten privat eine Pauschale in Höhe von 130 Euro in Rechnung gestellt. Im zweiten Fall wurde ebenfalls eine Wurzelbehandlung zulasten der Kasse durchgeführt, zusätzlich wurden dem Patienten Nickel-Titan-Feilen und weitere Leistungen über einen Eigenlaborbeleg berechnet.
Der KZV-Vorstand schreibt hierzu in seinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens: „Durch die Berechnung der Kosten für Nickel-Titan-Feilen bzw. die Berechnung einer Pauschale für die Revision einer Wurzelfüllung zulasten des Patienten hat der Vertragszahnarzt gegen das Zuzahlungsverbot verstoßen. Nur in eng begrenzten Fällen darf von gesetzlich versicherten Patienten überhaupt eine Vergütung gefordert werden. Die Inrechnungstellung von Mehrkosten ist nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nur im Hinblick auf Zahnfüllungen und Zahnersatz vorgesehen. Für sonstige Leistungen, die im BEMA-Z enthalten sind, dürfen keine Zuzahlungen verlangt werden. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist vorliegend notwendig und überdies ausreichend, um den Vertragszahnarzt dazu anzuhalten, seinen vertragszahnärztlichen Pflichten zukünftig nachzukommen. Ein milderes Mittel als die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nicht ersichtlich.“
Doch – ich kann Ihnen ein Mittel präsentieren, mit dem Sie solche Disziplinarverfahren grundsätzlich vermeiden: die Synadoc-CD. Hier werden Sie abrechnungstechnisch sicher geführt, denn anhand des Befundes wird ermittelt, ob eine Wurzelbehandlung gemäß Kons-Richtline 9 privat zu berechnen ist oder zulasten der Kasse erbracht werden darf. Ist dies der Fall, werden Ihnen nur solche Zuzahlungspositionen angeboten, die im BEMA-Z nicht enthalten sind. Gleichzeitig werden unterschriftsreife Vereinbarungen und individuelle Aufklärungsunterlagen erzeugt, die auf einem Tablet-Rechner unterschrieben werden können.
Interessiert? Eine kostenlose Probeinstallation (auch ohne Tablet-Computer) bestellen Sie unter www.synadoc.ch.