Abrechnung 06.08.2009

Zuschläge in der GOZ für Kinder

Zuschläge in der GOZ für Kinder

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In der Gebührenordnung für Ärzte gibt es für Untersuchungen, Besuche und ausgewählte andere Leistungen einen Zuschlag für Kinder unter vier Jahren „K1“ und den Zuschlag „K2“ für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr. Mit diesen beiden Zuschlägen wollen wir uns heute näher beschäftigen.

Diese beiden Zuschläge vergüten die grundsätzlichen Schwierigkeiten, die bei der körperlichen Untersuchung, der Visite, der Besuche in Haus oder Heim von Kleinkindern entstehen können – zum Beispiel dadurch, dass sich Kleinkinder nicht immer problemlos untersuchen lassen und/oder auch eine gezielte Anamnese und Angabe von Schmerzen nicht immer möglich ist.

Der Zuschlag K1 ist berechnungsfähig:

  • als Zuschlag für Untersuchungen bei Kindern unter vier Jahren
  • einmal je Sitzung (Inanspruchnahme des Zahnarztes)
  • neben Ä5, Ä6
  • neben Zuschlägen A, B, C, D.


Der Zuschlag K1 ist nur berechnungsfähig im Zusammenhang mit Untersuchungen nach den Nummern Ä5 und Ä6, jedoch nicht für alleinige Beratungen.

Nicht berechnungsfähig:

  • neben Zuschlägen E, F, G, H, J; K2
  • für Kinder ab vier Jahre
  • neben 001.


Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen und grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz abrechnungsfähig. Hier ein Beispiel:

 

Patient, drei Jahre alt, erscheint mit dem Vater in der Praxis und hat Schmerzen an Zahn 64.


Berechnung:
symptombezogene Untersuchung     

Ä5 zuzüglich Zuschlag K1


Obwohl sich Kinder ab vier Jahre alt nicht zwingend genauso untersuchen und behandeln lassen wie Erwachsene, sieht hierfür die Gebührenordnung keinen Zuschlag vor, weder K1 noch K2.

 
Der Zuschlag K2 ist je Inanspruchnahme einmal bei einem Kleinkind unter vier Jahren, aber nur je zuschlagfähiger(m) Visite, Besuch, Begleitung, Verweilen, unter Umständen an einem Tag notwendigerweise mehrfach, zum Beispiel bei wiederholtem Besuch, abrechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern Ä45 bis Ä55 (Visiten/Besuche/Begleitung eines Patienten) darf der Zuschlag unabhängig von der Anzahl der Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme (das heißt je Sitzung) des Arztes nur einmal berechnet werden. Diese Einschränkung gibt es für die Ziffer Ä56 (untätiges Verweilen, je angefangene halbe Stunde) nicht. Der Zuschlag K2 ist natürlich nur je Inanspruchnahme des Arztes, nicht des Hilfspersonals berechnungsfähig.

 

Die Einfachsätze für beide Zuschläge betragen jeweils:
120 Punkte
1-fach=6,99

Autorin: Simone Möbus


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