Marketing 08.08.2023

Instagram und Co. delegieren und Personal binden



Instagram und Co. delegieren und Personal binden

Foto: deagreez – stock.adobe.com

Gutes Personal ist nicht nur schwer zu finden, sondern auch schwer zu halten. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist es wichtig, jedes Teammitglied zu begeistern. Ein faires Miteinander, Fortbildungsmöglichkeiten und die Chance für Mitgestaltung sind wichtige Faktoren bei nachhaltiger Mitarbeiterführung. Eine gute Stimmung in der Praxis unter den Teammitgliedern wirkt sich zudem positiv auf Patienten aus. Viele Praxen nutzen soziale Medien wie Instagram, um ein positives Gefühl nach außen zu tragen.

Content wie kleine Filme oder Fotos wirken auf Instagram-Unser leicht und schwerelos. Dennoch muss ein Instagram-Kanal regelmäßig gepflegt und mit neuen Inhalten gefüllt werden, damit er funktioniert. Das kann eine Aufgabe für ein Teammitglied sein. Gerade für Kollegen, die privat ohnehin viel in den sozialen Medien unterwegs sind, kann das eine Aufgabe sein, die sie mit Stolz erfüllt und an die Praxis bindet. Aber auch für Teammitglieder, die sich in diesem Bereich noch nicht so gut auskennen, kann sich diese Aufgabe anbieten. Durch Schulungen können sie Zusatzqualifikationen erwerben und sich in ein neues Thema einarbeiten. Denn ganz ohne Einarbeitung geht es nicht, da es auch in den locker erscheinenden sozialen Medien Regeln und rechtliche Rahmenbedingungen gibt, die eine Zahnarztpraxis einhalten muss.

Vorher-Nachher-Bilder

Das Posten von Vorher-Nachher-Bildern ist bei Zahnärzten beliebt. Rechtlich ist es unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Dennoch sind solche Bilder nicht unkritisch. Zu schnell ist unerwarteterweise das Persönlichkeitsrecht verletzt. Besser geeignet sind Bilder, die zeigen, wie es im Idealfall aussehen kann.

Auch auf Bilder von Kieferoperationen oder Zahnentfernungen sollte verzichtet werden. Patienten empfinden sie oft als unangenehm. Zudem ist die Sichtbarkeit von Bildern, auf denen zum Beispiel viel Blut zu sehen ist, auf Facebook oder Instagram nur eingeschränkt möglich. Außerdem erscheint ein Warnhinweis, dass es sich bei diesen Bildern um Gewaltdarstellungen oder unangemessene Inhalte handeln könne. Solche Bilder bringen also wenig Vorteile, wenn man ein positives Image der Praxis vermitteln möchte.

Teilen und weiterleiten

Teilen und weiterleiten von Inhalten ist unbedenklich. Derjenige, der den Beitrag hochgeladen bzw. veröffentlicht hat, entscheidet allein darüber, ob der Beitrag zugänglich bleibt oder nicht. Der Teilende hat keinen Einfluss darauf, ob der Beitrag auf seinem Profil abrufbar bleibt. Denn bei einem Löschen des Inhalts auf der Ausgangsseite ist der Beitrag nicht mehr über das Profil abrufbar. Allerdings ist darauf zu achten, mit welcher Privatsphäre-Einstellung der Rechteinhaber seinen urheberrechtlich geschützten Beitrag online gestellt hat.Wer allerdings fremde Inhalte hochlädt, speichert oder herunterlädt, vervielfältigt diese. Bei einem Vervielfältigungsvorgang bedarf es zwingend der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

NETIQUETTE

Zu vermeiden, auch wenn es lustig gemeint ist, ist alles, was das Persönlichkeitsrecht verletzen könnte, zum Beispiel:

  • Beleidigende oder verletzende Inhalte (So müde oder faul sind manche Kollegen → Bild zeigt schlafenden Kollegen auf Zahnarztstuhl)
  • Gerüchte über Personen (was da wohl bald kommt → Bild zeigt Kollegin mit Kissen unterm Pulli)
  • Fremde Inhalte, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Besondere Vor- sicht ist bei fremdem Bildmaterial (Stockfotos) geboten.
  • Negative Sprüche über Patienten, Kollegen, Vorgesetzte etc. (Solche Patienten brauchen wir wirklich nicht → Spur von dreckigen Patientenschuhen)
  • Infos zu persönlichen Abwesenheiten erhöhen die Einbruchsgefahr (Kollegin ist vom ... bis ... im Urlaub und fliegt in die Sonne, wir freuen uns mit ihr)

Rechtliche Rahmenbedingungen: Urheberrecht

  • Fremde Musik ohne Urheberrechtsverletzung posten, funktioniert nur, wenn die GEMA-Lizenzen bezahlt sind oder eine Zustimmung des Urhebers (Komponist, Textschreiber, Interpret, ggf. Produktionsfirma) vorliegt.
  • Achitektonische Bauten: Die Veröffentlichung von Fotos allgemein zugänglicher Bauwerke ist unbedenklich. Bei privaten Grundstücken und Gebäuden sind die Rechte des Eigentümers bzw. deren Hausrecht zu beachten.
  • Videos: Fremde Videos sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie das Ergebnis einer geistigen Leistung mit gewisser Gestalthöhe sind und hinreichenden individuellen Charakter besitzen. Bei selbst erstellten Videos ist unbedingt die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung bei allen im Video auftretenden Akteuren einzuholen.
  • Texte: können als Sprachwerk urheberrechtgeschützt sein, die Textlänge ist dabei unerheblich.

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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