Recht 30.05.2025
Abrechnungsbetrug durch Falschangabe bei Eigenlaborkosten
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Ein niedergelassener Zahnarzt betrieb ein eigenes Praxislabor. Aufgrund fehlender Zahntechniker und unzureichender technischer Ausstattung beauftragte er zunächst zwei deutsche Fremdlabore. Um weitere Kosten zu reduzieren, beauftragte er später ein Labor mit Sitz in der Türkei mit der Durchführung der zahntechnischen Arbeiten. Im eigenen Labor fand, sofern erforderlich, eine Anpassung oder Weiterverarbeitung statt. Er rechnete die zahntechnischen Leistungen jedoch so ab, als seien sie vollständig in seinem eigenen Labor erbracht worden.
Entscheidung
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen schuldig gesprochen. Der Angeklagte übermittelte monatlich Sammelabrechnungen an die KZV, wobei dort angenommen wurde, dass die Angaben korrekt waren. Der Zahnersatz war jedoch kostengünstig im Ausland gefertigt worden. Die behaupteten Arbeiten im Eigenlabor konnten nicht belegt werden, es gab weder Aufzeichnungen noch klare Abrechnungsgrundlagen. Diese fehlerhafte Abrechnung hat nach Auffassung des Amtsgericht zu einem sehr hohen Schaden geführt. Der Zahnarzt habe von der Täuschung gewusst und mit Bereicherungsabsicht gehandelt, indem er die Kostenvorteile aus der Auslandsfertigung nicht offenlegte.
Der Zahnarzt wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Quelle: lennmed Newsletter Ausgabe 122/2025