Recht 20.07.2012

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer zulässig?



Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer zulässig?

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In seinem Urteil vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausweislich seiner aktuellen Pressemeldung mit der Frage befasst, ob im öffentlichen Dienst eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Alter des Arbeitnehmers zulässig ist. Die Entscheidung sollte auch generell durchaus Beachtung finden.

Der Fall:

In dem konkreten Fall sah eine Vorschrift des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst eine Staffelung der Urlaubsdauer je nach Alter des Beschäftigten vor. Bei einer 5-Tage-Woche belief sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bis zum vollendeten 30. Lebensjahr auf 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr auf 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr auf 30 Arbeitstage.

Eine Beschäftigte im Öffentlichen Dienst reklamierte diese Regelung und machte geltend, dass ihr auch vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres hinaus ein weiterer Urlaubstag zugestehen würde. Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i. V. m. § 1 AGG).

Die Entscheidung:

Die Erfurter Richter gaben der Klage statt. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten unmittelbar, worin ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters läge. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bis 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Die Diskriminierung wegen Alters könne nur beseitigt werden, in dem die Dauer des Urlaubs „nach oben" angepasst werde, sodass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Bewertung:

Zu der Entscheidung des BAG liegt aktuell nur eine Pressemeldung vor, weshalb man auf die Entscheidungsgründe gespannt sein kann. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Der vorliegende Fall befasst sich mit tarifvertraglichen Regelungen im Öffentlichen Dienst, weshalb aktuell noch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Urlaubsstaffelung bei Individualarbeitsverträgen aussteht. Bei der neuen Vereinbarung von Arbeitsverträgen sollte man aber diese Entscheidung im Blick haben und sich vor Augen führen, dass die Vereinbarung einer unterschiedlichen Urlaubsdauer je nach Alter des Mitarbeiters nicht risikolos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Differenzierung sich nicht mit einem erhöhten Erholungsbedürfnisses des Mitarbeiters aufgrund seines Alters begründen lässt.

Quelle: Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, Newsletter I-06-12

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