Recht 02.09.2013
Chef darf nicht von jedem ständige Erreichbarkeit verlangen
Angestellte sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, geschäftliche E-Mails nach Dienstschluss noch zu lesen. Darauf weist die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln hin. Selbst von Führungskräften dürfe der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sie dienstliche E-Mails außerhalb der Arbeitszeit abrufen. Machen Angestellte das trotzdem – wie in der Praxis häufig üblich –, geschehe das immer freiwillig.
Eine Ausnahme gelte lediglich, wenn im Arbeitsvertrag ein Bereitschaftsdienst vereinbart ist. Das ist etwa bei Ärzten oder Apothekern üblich. In diesem Fall sind Angestellte rechtlich dazu verpflichtet, E-Mails zu lesen, auch wenn sie nicht am Arbeitsplatz sind. Allerdings müsse der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst vergüten.
Quelle: dpa