Recht 05.03.2011
Darf ein MKG-Chirurg doch Brust-OPs durchführen?
Bundesverfassungsgericht erlaubt MKG-Chirurgen Schönheitsoperationen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 01.02.2011 Urteile des Hamburger Berufsgerichts und Berufsgerichtshofs für Heilberufe aufgehoben, in denen einem MKG-Chirurgen wegen von ihm durchgeführter ästhetisch korrigierender Eingriffe im Brust-, Bauch- und Oberarmbereich ein Verweis und eine Geldbuße auferlegt worden war.
Der von der kwm - Kanzlei für Wirtschaft und Medizin durch die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Felix Heimann erstrittene Beschluss stellt darauf ab, dass diese Operationstätigkeit für den MKG-Chirurgen zwar fachfremd sei, ihm aber auch eine systematische gebietsüberschreitende Tätigkeit nicht unabhängig von deren Umfang untersagt werden dürfe (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 1 BvR 2383/10).
Die aufgehobenen Urteile stützten sich auf § 31 Abs. 3 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) und § 2 Abs. 8 S. 1 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte (BO), wonach ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden darf (ZWP online berichtete). Diese Regelung interpretierten sowohl das Berufsgericht als auch der Berufsgerichtshof in der Weise, dass eine gebietsfremde Tätigkeit nur auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise zulässig sei. Diese Umstände seien nur gegeben, wenn entweder ein im Fachgebiet behandelter Patient auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ausdrücklich eine fachfremde Behandlung von untergeordneter Bedeutung wünsche oder die fachfremde Behandlung für die ordnungsgemäße Durchführung der im Rahmen der Facharzttätigkeit erforderlichen Untersuchung und Behandlung notwendig sei oder ein medizinischer Notfall vorliege, nicht aber, wenn die gebietsfremden Leistungen systematisch erbracht würden, so dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliege. Zudem vermittle das Führen einer Facharztbezeichnung den Eindruck, dass der Arzt für die von ihm durchgeführten Behandlungen in besonderer Weise qualifiziert sei.
Aufgehobene Urteile verletzten MKG-Chirurgen in Grundrecht auf Berufsfreiheit
Diese Interpretation hat das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt, sie verletzt den MKG-Chirurgen in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebiets werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur gerecht, wenn es lediglich als allgemeine Richtlinie gelte, die Ausnahmen vorsähe und nicht zu eng ausgelegt werde.
Patienten irren nicht über Facharztqualifikation
Der Schutz des Vertrauens der Patienten rechtfertige zunächst keine enge Auslegung. Die Vermutung, dass die Patienten irrtümlich annähmen, der MKG-Chirurg sei auf Grund seiner Facharztbezeichnung fachärztlich in besonderer Weise auch für die Durchführung von Straffungen und Brustoperationen qualifiziert, gehe fehl. Es leuchte nicht ein, weshalb der durchschnittlich gebildete Patient annehmen solle, ein MKG-Chirurg, dessen fachärztliche Qualifikation sich also auf den Bereich des Kopfes beziehe, weise eine besondere Eignung für Operationen im Bereich des Bauch-, Oberkörper- und Armbereichs auf.
Fachärztliche Tätigkeit muss deutlich überwiegen
Eine enge Auslegung sei auch nicht erforderlich, um den durch die Facharztausbildung erreichten Leistungsstandard dauerhaft zu gewährleisten. Die mit § 31 Abs. 3 HmbKGH und § 2Abs. 8 S. 1 BO bezweckte Schulung der das jeweilige Facharztgebiet betreffenden Fähigkeiten werde bereits dadurch erreicht, dass die fachärztliche Tätigkeit den deutlich überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit ausmache. Nicht nachzuvollziehen sei, warum eine fachfremde Tätigkeit in sehr geringem Umfang die fachärztlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verschlechtern solle. Wäre dies der Fall, müsse die Beschränkung ausnahmslos gelten, wodurch Wertungswidersprüche im Verhältnis zu Ärzten mit mehreren Facharztbezeichnungen oder nur in Teilzeit tätigen Medizinern entstünden.
Keine generelle Verpflichtung der Überweisung zum Facharzt
Der Patientenschutz erfordere ebenfalls nicht, einem bestimmten Fachgebiet zugeordnete Behandlungen nur durch Ärzte dieses Fachgebiets durchführen zu lassen. Die Qualität ärztlicher Tätigkeit werde durch die Approbation sichergestellt. Der Arzt habe zwar in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er auf Grund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Wenn er dies aber sicherstellen kann, sei er berechtigt, Patienten auf allen Gebieten, die von seiner Approbation umfasst sind, zu behandeln. Die von der Ärztekammer vertretene generelle Verpflichtung, Patienten mit Erkrankungen auf einem bestimmten Gebiet an einen für dieses Gebiet zuständigen Facharzt zu verweisen, bestehe nicht.
Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung erlaube zudem zwar zusätzliche Beschränkungen im vertragsärztlichen Bereich, rechtfertige jedoch keine Eingriffe darüber hinaus. Ebenso wenig sei der Schutz vor Konkurrenz ein Zweck, der einen Grundrechtseingriff in diesem Zusammenhang erlaube (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 1 BvR 2383/10).
Ausreichende Qualifikation für Eingriffe unerlässlich
Zu beachten ist, dass auch nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht per se jeder MKG-Chirurg die genannten Schönheitsoperationen durchführen darf, sondern nur derjenige, der dafür ausreichend qualifiziert ist. Wer aber auf Grund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Praxisausstattung in der Lage ist, fachfremde Behandlungen und Operationen nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen, darf diese auch durchführen, wenn er weiterhin zu einem deutlich überwiegenden Teil in seinem Fachbereich tätig ist. Dies gilt darüber hinaus nicht nur für MKG-Chirurgen, sondern diese Entscheidung lässt sich auf alle Fachbereiche übertragen.
Im vorliegenden Fall war der MKG-Chirurg durch diverse Fortbildungen sowie langjährige operative Tätigkeit als Schönheitschirurg bestens qualifiziert und auch nur zu einem Anteil von unter 5% außerhalb des Fachbereichs tätig, so dass ihm die Durchführung von Brustoperationen sowie Bauch- und Oberarmstraffungen nicht verboten werden durfte.
Autoren: kwm - Kanzlei für Wirtschaft und Medizin, Dr. Karl-Heinz Schnieder & Dr. Felix Heimann, Hamburg, Email: hamburg@kwm-rechtsanwaelte.de