Recht 08.12.2021
FAQ Still-Beschäftigungsverbot: Jetzt mal Klartext!
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Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG), in dem die Bedürfnisse stillender Mütter, die nach dem Mutterschutz in das Arbeitsleben einsteigen wollen, besonders berücksichtigt werden (§ 1 MuSchG). Rechtsanwalt Kevin Wilke beantwortet die wichtigsten Fragen.
Welche Tätigkeiten dürfen stillenden ZFAs/DHs in der Zahnarztpraxis denn auf gar keinen Fall zugemutet werden?
Solche, die die Gesundheit des Kindes und der Mutter gefährden. Insbesondere bei der arbeitsbedingten Handhabe mit Gefahr- oder gefährdenden Biostoffen (§ 12 MuSchG).
Was können Mitarbeiterinnen tun, wenn die Gefährdungsbeurteilung der Praxisleitung kein BV vorsieht oder unvollständig ist?
Sie haben es aktiv einzufordern, da ihnen ein gesetzlicher Anspruch aus dem MuSchG zusteht. Die stillende Mutter muss nach dem Mutterschutz ihre Arbeitskraft anbieten und mitteilen, dass sie stillt. Sodann sollte eine entsprechende Stillbescheinigung der Frauenärztin vorgelegt werden.
Welche rechtlichen Hürden gilt es, auf beiden Seiten zu beachten?
Insbesondere die Arbeitgeber*innen müssen versuchen, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass die Gefährdungslage ausgeräumt wird. Wird sofort eine Still-BV vereinbart, kann es zu Regressansprüchen der Krankenkasse gegen die Arbeitgeber*in kommen. Außerdem besteht für die stillende Mutter kein besonderer Kündigungsschutz, der über den des MuSchG hinausgeht.
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch während/nach dem Still-BV?
Anders als in der Elternzeit können Arbeitgeber*innen den Urlaubsanspruch während des Still-BV nicht kürzen, sodass der Anspruch regulär anwächst.
Vielen Dank für das Gespräch.
Kontakt
Rechtsanwalt Kevin Wilke
Holbeinstraße 29
04229 Leipzig
Tel.: +49 341 3366685
Mail: rechtsanwalt@wilke-leipzig.de