Recht 25.02.2026
Fortbildungspflicht: Wann es für Zahnärzte rechtlich kritisch wird
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Die Fortbildungspflicht wird von vielen Zahnärzten als Selbstverständlichkeit wahrgenommen. Juristisch ist sie jedoch deutlich mehr als eine bloße Empfehlung. Welche rechtliche Bedeutung hat die Fortbildungspflicht für Vertragszahnärzte und auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert sie?
Eine Fortbildungspflicht ist seit langem im Berufsrecht verankert. So sieht z.B. § 5 der Berufsordnung der Bayerischen Zahnärzte vor, dass ein Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, verpflichtet ist, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. Seit 2004 gibt es auch im Vertrags(zahn)arztrecht eine ausdrückliche Fortbildungspflicht der Vertragszahnärzte, die in § 95 d Sozialgesetzbuch V geregelt ist und bisweilen auch als „Zwangsfortbildung“ bezeichnet wird. Diese Fortbildungspflicht gilt auch entsprechend für ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines MVZ sowie für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes. Hiernach ist jeder in die Fortbildungspflicht einbezogene Zahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre gegenüber seiner KZV nachweisen, dass er dieser Pflicht mit dem Nachweis von 125 Fortbildungspunkten in den zurückliegenden fünf Jahren nachgekommen ist. Die „Bepunktung“ der Fortbildung richtet sich nach den Bewertungskriterien der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Der Nachweis mit den ausgestellten Fortbildungszertifikaten kann bei der KZV geführt werden, wenn mindestens 125 Punkte nachgewiesen werden können.
Fehlende oder verspätete Nachweise werden im Praxisalltag häufig unterschätzt, nicht zuletzt, weil Sanktionen oft zeitverzögert greifen. Welche Konsequenzen drohen konkret, wenn Zahnärzte den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht erbringen?
Die Fälle sind uns leider auch schon öfters in der anwaltlichen Praxis begegnet und man sollte diese Verpflichtung auch im Hinblick auf angestellte Zahnärzte ernst nehmen. Eine erste spürbare Konsequenz ist, dass es bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht zu Leistungskürzungen via KZV kommt. Erbringt z.B. ein Zahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, führt dies nach den gesetzlichen Regelungen zu einer Kürzung des Vergütungsanspruches für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden. Die Honorarkürzung bleibt allerdings bis zum Ende des Quartals der Nachweisvorlage bestehen.
Einige Gerichtsurteile zeigen, dass Verstöße gegen die Fortbildungspflicht im Extremfall existenzielle Folgen haben können. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht tatsächlich zum Entzug der Zulassung führen?
Allein die Regelung in § 95 d Abs.3 SGB V ist schon ohne Urteile „knochenhart“. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. In der Praxis gibt es bereits verschiedene Urteile, die zu Kürzungen bis hin zu einer Zulassungsentziehung geführt haben. So kommt z.B. das Sozialgericht Marburg bereits mit Urteil vom 23.05.2016 (S 12 KA 2/16) zu dem Ergebnis, dass eine beharrliche Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht die Entziehung der Zulassung rechtfertigen kann. In dem konkreten Fall konnte ein Neurochirurg keine Nachweise für Fortbildungen im Zeitraum von 2007 bis 2012 vorlegen, weswegen ihm die zuständige KV mit Honorarkürzungen drohte. Nach mehreren Mahnungen entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Kläger die Zulassung, was vor dem Sozialgericht Marburg Bestand hatte. Zu dem gleichen Ergebnis kam beispielsweise auch das Sozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17.07.2024 (Az. S 3 KA 84/22), wonach die vertragsärztliche Zulassung entzogen werden kann, wenn der Fortbildungspflicht nicht entsprochen wird.
In der Praxis scheitert die Fortbildungspflicht nicht selten weniger am Willen als an Organisation und Dokumentation. Welche typischen Fehler beobachten Sie beim Umgang mit Fortbildungspflichten?
Man schiebt sie auf die lange Bank, vergisst die Verpflichtung bisweilen oder hat seine angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht auf dem Radar. Naht das Ende des Nachweiszeitraumes gibt es bisweilen leichte bis mittlere Panik, ähnlich wie wenn die lästige Steuererklärung abgegeben werden muss und das Finanzamt mahnt …
Welche Empfehlungen geben Sie Zahnärzten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?
ML: Fortbildung ist kein Selbstzweck und sie ist auch für andere freie Berufe essenziell und sinnvoll, auch um up do date zu bleiben. Auch für die Außendarstellung gegenüber dem Patienten ist es sicher von Vorteil – tue Gutes und sprich darüber! Fortbildung kann auch viel Spaß machen, was ich persönlich z.B. bei den Sommer- und Winterkongressen des FVDZ immer wieder erleben durfte. Die Fortbildungspflicht gibt es und man sollte das Beste daraus machen. Rechtlich sollte man sich über die Konsequenzen einer Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung klar sein und schauen, dass es nicht so weit kommt. In Arbeitsverträgen für angestellte Zahnärzte sollte m.E. ausdrücklich auf die Fortbildungspflicht hingewiesen werden, allein um das erforderliche Bewusstsein zu schaffen.
Fortbildung ist nicht nur berufsrechtlich relevant, sondern kann auch im Haftungskontext eine Rolle spielen. Welche Bedeutung kann ein fehlender oder lückenhafter Fortbildungsnachweis in Haftungsfällen oder bei Behandlungsfehlervorwürfen haben?
Es geht hier primär um berufsrechtliche und vertragszahnärztliche Fortbildungspflichten, wobei Wechselwirkungen bei Haftungsfällen denkbar sind. Ohne Fortbildung wird es kaum gelingen, z.B. neue Leitlinien und Richtlinien oder alternative Behandlungsmaßnahmen im bisweilen erforderlichen Umfang berücksichtigen zu können.
Gerade bei Neueinstellungen geraten Praxisinhaber häufig in eine rechtliche Mitverantwortung, die ihnen nicht immer bewusst ist. Welche Risiken entstehen, wenn die Fortbildungsbiografie eines neu eingestellten Zahnarztes unvollständig ist?
Anzuraten ist, sich durch Nachweis der bisherigen Fortbildungen des Mitarbeiters auf Stand zu bringen. Blindflug wäre schlecht und es sollte transparent geklärt werden, wie der Status quo ist, damit es später nicht zu Kürzungen kommt.
Mit wachsender Teamgröße wird die Fortbildungsorganisation komplexer und rechtlich sensibler. Wie sollten Praxisinhaber organisatorisch vorgehen, um Fortbildungspflichten auch im Team, rechtssicher zu dokumentieren und zu kontrollieren?
Bei großen Praxiseinheiten kann es tatsächlich recht komplex werden. Wichtig sind zunächst transparente Regelungen im Arbeitsvertrag. Dies beinhaltet z.B. Regelungen, ob und in welchem Umfang für Fortbildungen bezahlt oder nicht bezahlt freigestellt wird oder ob bei Fortbildungen zu Gunsten eines Mitarbeiters eine Bindung über Rückzahlungsklauseln vereinbart wird. Essenziell ist den Stand der Fortbildungen und die Werthaltigkeit der Zertifikate entsprechend der BZÄK und DGZMK-Vorgaben bei den Mitarbeitern im Blick zu behalten.