Recht 06.02.2026

Patient muss Leiden nicht im Juristendeutsch schildern



Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst (Beschl. v. 11.02.2025 – VI ZR 185/24), inwiefern Prozessbeteiligte vor Gericht ihre geltend gemachten Krankheitsbilder schildern müssen und wie das angerufene Gericht damit umzugehen hat.

Patient muss Leiden nicht im Juristendeutsch schildern

Foto: Jyliia – stock.adobe.com/Generiert mit KI

Der Fall

Eine Patientin machte im Rahmen einer Klage gegen einen Unfallverursacher psychische Beeinträchtigungen geltend. Das Berufungsgericht hatte ihre Klage abgewiesen, weil die Patientin die Symptome angeblich nicht substantiiert genug geschildert habe. Die Klägerin wollte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein Teilschmerzensgeld geltend machen. Bei diesem Unfall kam der Gegner von der Fahrbahn ab und fuhr auf den Gehweg, wo er mit einer Gruppe von Passanten kollidierte. Dabei verletzte er auch die Klägerin mehrfach. Sie erhielt dafür auch bereits vorgerichtlich ein Schmerzensgeld. Zusätzlich wollte sie selbst ein Schmerzengeld für Ihre psychischen Verletzungen geltend machen. Ursache sei die Verletzung ihres Sohnes, der bei demselben Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, zusätzlich kollabierte ihm ein Lungenflügel und lag folglich eine Woche lang im künstlichen Koma. Das Berufungsgericht wollte eine solche Entschädigung für die psychischen Beeinträchtigungen der Mutter durch das Koma und die Verletzungen ihres Kindes nicht zusprechen. Dazu führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, dass sie ein pathologisch fassbares Krankheitsbild vorlege.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 11.02.2025 – VI ZR 185/24) hob die Entscheidung auf und stellte klar, dass mit Blick auf die Verfassung und dem Prinzip des rechtlichen Gehörs, keine übertriebenen Substantiierungsanforderungen gestellt werden dürfte. Patienten müssen ihre psychischen Leiden so schildern, dass sie für das Gericht nachvollziehbar sind – ein „Fachaufsatz“ oder psychiatrisches Gutachten sei nicht erforderlich. Es könne somit von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie genaue medizinische Zusammenhänge kenne. Damit stärkt der BGH die Rechtsposition von Patienten im Arzthaftungsprozess.

Quelle: lennmed.de

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