Recht 05.02.2016
Gericht erkennt Kosten für Einschaltung von Medizininkasso an
Einem Urteil des Landgerichts Berlin zufolge kann ein Gläubiger aus dem ärztlichen Bereich ein Inkassoinstitut einschalten, um offene Patientenrechungen einzufordern und die Inkassokosten anschließend vom Patienten zurückzuverlangen (Urteil vom 7. April 2015, Geschäftsnummer 57S107/14). Die Richter werteten diese Ausgaben als ersatzfähigen Verzugsschaden. Geklagt hatte ein medizinisch-diagnostisches Großlabor, das seit langem mit Medizininkasso zusammenarbeitet, einem auf den Einzug unbezahlter Patientenrechnungen spezialisiertes Fachinstitut mit Sitz in Offenbach.
Einem Urteil des Landgerichts Berlin zufolge kann ein Gläubiger aus dem ärztlichen Bereich ein Inkassoinstitut einschalten, um offene Patientenrechungen einzufordern und die Inkassokosten anschließend vom Patienten zurückverlangen (Urteil vom 7. April 2015, Geschäftsnummer 57S107/14). Die Richter werteten diese Ausgaben als ersatzfähigen Verzugsschaden. Sie begründeten dies zum einen mit dem Hinweis, dass „die Beklagte auf drei von der Klägerin selbst verfasste Mahnschreiben nicht reagiert hatte“. Zum anderen wies das Landgericht darauf hin, dass das vom klagenden Labor beauftragte Fachinstitut Medizininkasso aus Offenbach bereits früher etwa zwei Drittel der Schuldner zu einer Zahlung bewegte und somit eine hohe Erfolgsquote erzielte. Die Inkassokosten seien daher „zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig“ gewesen.
Kläger in Berlin war ein medizinisch-diagnostisches Großlabor. Es kam nach Ansicht des Landgerichts durch das Einschalten der Fachinkassostelle sogar seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schuldner nach: Die Kosten waren nur etwa halb so hoch wie die, „die entstanden wären, hätte sich die Klägerin vorgerichtlich der inhaltsgleichen Hilfe eines Rechtsanwalts bedient “, heißt es im Urteil.
Das Großlabor arbeitet seit langem mit Medizininkasso zusammen. Helmut Schlotmann, geschäftsführender Gesellschafter des auf den Einzug unbezahlter Patientenrechnungen spezialisierten Fachinstituts führt die vom Gericht genannte hohe Erfolgsquote auch auf das sehr professionell organisierte interne Mahnwesen des Großlabors zurück: „Privatliquidationen werden ausschließlich volljährigen Leistungsempfängern erteilt. Die Patienten erhalten mit der zweiten Mahnung eine Kopie der ursprünglichen Liquidation und werden in der dritten Mahnung explizit auf ein durch Medizininkasso betriebenes Verfahren hingewiesen, falls sie nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen“, erläutert Schlotmann. Säumige Zahler bekämen dann von Medizininkasso drei bis vier Monate nach der Rechnungserteilung die erste Zahlungsaufforderung. Das verhindert Schlotmann zufolge, dass nach der Behandlung oder Untersuchung eine zu große Zeitlücke entsteht, in der Schuldner zahlungsunfähig werden oder nach Umzügen nicht mehr auffindbar sind.
Quelle: www.medizininkasso.de