Recht 06.06.2017

Haftet der Zahnarzt bei Tinnitus nach einer Wurzelbehandlung?

Haftet der Zahnarzt bei Tinnitus nach einer Wurzelbehandlung?

Foto: denis_design – stock.adobe.com

Das OLG Köln hat entschieden, dass die bloße Behauptung eines Patienten, eine Wurzelbehandlung habe mehrere Monate später zu einem Tinnitus geführt und dies müsse auf einem Behandlungsfehler beruhen, nicht zur Haftung des Zahnarztes führt.

Der beklagte Zahnarzt führte bei dem Kläger eine Wurzelbehandlung eines Zahnes durch. Circa zweieinhalb Monate später trat eine Schwellung im Bereich dieses Zahnes auf. Der Kläger begab sich kurz darauf in eine HNO-Praxis und berichtete, er habe ein Summen in beiden Ohren. Es wurde schließlich die Diagnose eines Tinnitus und einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit gestellt. Nachdem der Kläger mit einer Klage gegen die HNO-Ärztin wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung gescheitert war, behauptet er in diesem Verfahren, die durch den Beklagten vorgenommene Wurzelbehandlung sei ursächlich für den Tinnitus gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Behandlung des Tinnitus grob fehlerhaft unterlassen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen, weil von ihm eine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge regelmäßig nicht erwartet und gefordert werden können. Allerdings müsse er die Behandlung in groben Zügen darstellen und angeben können, was der Behandlungsfehler sei. Ein Patient könne nicht einfach behaupten, zweieinhalb Monate nach einer Zahnwurzelbehandlung deswegen einen Tinnitus erlitten zu haben. Im vorliegenden Fall habe der Patient nicht einmal behauptet, dass die Wurzelbehandlung fehlerhaft gewesen sei. Dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei, genüge den Anforderungen an eine schlüssige Klage jedoch nicht. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen, sei zu allgemein. Der Arzt müsse daher nicht haften.

Quelle: DAV MedR Nr. 2/2017 v. 23.05.2017

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