Recht 21.05.2014

Internetwerbung mit fremden Marken – was ist erlaubt?

Internetwerbung mit fremden Marken – was ist erlaubt?

Foto: © rodjulian - Fotolia.com

Sie suchen etwas bei Google und bei der Eingabe Ihres Firmen- oder Produktnamens bekommen Sie ein bezahlte Anzeige für Ihre Suchergebnisse präsentiert, welche jedoch Ihr Mitbewerber initiiert hat. Dieser verwendet Ihre Marke bzw. Ihr Geschäftszeichen als Keyword, um seine Seite zu bewerben. So erging es kürzlich auch dem dentalen Nachrichtenportal ZWP online mit dem vom Deutschen Ärzteverlag betriebenen Portal zm-online.

Muss man sich – müssen wir uns – das gefallen lassen? 

Wie so oft im Recht lautet die Antwort: „Es kommt darauf an.“ Nicht alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt oder überschreitet nicht sittliche Schranken, verletzt den guten Ton oder Stil, den Marktteilnehmer untereinander pflegen sollten. Produktpiraterie, die die deutsche Industrie jährlich Milliarden kostet, sollte zwischen seriösen Verlagen doch als unmöglich gelten.

Bild 1: Bezahlte Anzeige in der Google-Suche mit dem Keyword „ZWP online“.

Die hier beschriebene Rechtsverletzung: Der Link führt mit Ihrem Namen in die Irre – er ist sogar in die URL des Wettbewerbers eingebettet und täuscht nun etwas vor, was gar nicht ist.

Aber wer wird geadelt? Der, der sich mit fremden Federn schmücken möchte oder der, der kopiert und nachgeahmt wird? Schaden entsteht auf jeden Fall beim Leser und die journalistische Glaubwürdigeit wird durch solche Taschenspieler-Tricks auf keinen Fall vergrößert.

Aber das kann der geneigte Leser nun selber herausfinden. Die rein rechtliche Würdigung nun im Anschluss:

Die Rechtslage

Nach jahrelanger kontroverser Diskussion und unterschiedlichen Urteilen verschiedener OLG hat der BGH mit seinen Entscheidungen „Bananabay I und II“ nunmehr Klarheit geschaffen. Grundsätzlich ist eine Werbung unter Nutzung von Keywords der Marken- oder Geschäftsbezeichnung eines Konkurrenten zulässig. Jedoch hat der BGH der Werbung mit fremden Keywords enge Grenzen gesetzt. Das jeweilige Keyword darf in der Anzeige selbst nicht verwendet werden (siehe Bild 1). Auch wenn das Keyword selbst nicht im Anzeigentext verwendet wird, darf die Anzeige nicht suggerieren, dass zwischen der in der Anzeige beworbenen Seite und dem verwendeten Keyword des Markeninhabers bzw. Inhabers des Geschäftszeichens eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Dasselbe gilt, so der BGH, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal interessierter und angemessener, aufmerksamer Internetnutzer nicht erkennen kann, ob ein entsprechendes Verhältnis zum Markeninhaber besteht oder nicht (BGH-Urteil vom 13.01.2011 Az.: I ZR 12/07 (bananabay II)).

Fazit

Der Betreiber wurde gebeten, sich dieser peinlichen Affäre anzunehmen und versprach, dies umgehend zu prüfen – ihm waren diese Rechtsverletzungen seines Hauses nicht bekannt.

Die URL und die Google-Anzeige wurden daraufhin gelöscht und die OEMUS MEDIA AG geht davon aus, dass zukünftig – gemäß dem olympischen Gedanken – der Bessere wieder gewinnen und sportliche Fairness das Tagesgeschäft prägen wird. Auf dass Werbeslogans zur viel gepriesenen „Seriosität“ nicht nur Lippenbekenntnisse sind …

Autor: ZWP online

Google Ranking: Mit ZWP online ganz vorn dabei
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