Recht 23.06.2015
Karies profunda nicht behandelt: 2.000 Euro Schadenersatz
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Mit außergerichtlichem Vergleich vom
14.04.2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Zahnarztes
verpflichtet, an den Kläger einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe
von 2.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.
Der am 05.09.1969 geborene Mandant hatte während der zweijährigen
Behandlung beim Beklagten mehrfach auf Schmerzen am Zahn 47 und den
Zähnen 35, 37, 14, 15, 45, 16 hingewiesen. Der Zahnarzt fertigte nur von
dem Zahn 47 ein Röntgenbild und erläuterte, es müsse nur ein wenig
gebohrt werden. Dann sei alles okay. Er werde ein Keramikinlay
einsetzen. Um sich eine zweite Meinung einzuholen, suchte der Mandant
einen anderen Zahnarzt auf. Dabei stellt der Nachbehandler fest, dass
der Zahn 37 auf der Kaufläche kariös war. Als weitere Befunde zeigten
sich kariöse Läsionen in diversen Zahnzwischenräumen. An Zahn 47 zeigte
sich eine auffällige, durchschneidende Karies unter dem Keramikinlay.
Nach einer Röntgendiagnostik bestätigten sich kariöse Läsionen an den
Zähnen 35, 37, 14, 15, 45 sowie eine Beherdung der Wurzelspitzen am Zahn
16. Es erfolgte eine umfangreiche Behandlung an allen kariös befallenen
Zähnen.
Der Mandant hatte dem Vorbehandler vorgeworfen, das
Keramikinlay am Zahn 47 eingesetzt zu haben, obwohl eine
durchschneidende Karies an diesem Zahn bestand. Ebenso warf er dem
Zahnarzt vor, die weiteren kariösen Läsionen an den Zähnen 35, 37, 14,
15, 45 in dem Behandlungszeitraum Januar 2013 bis März 2014 sowie eine
Beherdung der Wurzelspitzen an Zahn 16 übersehen zu haben. Aufgrund
dessen hätten sich die Zahnschäden in diesem Zeitraum weiter ausbreiten
können, so dass eine umfangreiche Nachbehandlung erforderlich gewesen
sei.
Der Nachbehandler hatte bestätigt, dass die Schäden an den
Zähnen bereits bei Inspektion der Mundhöhle deutlich zu erkennen waren,
ebenso die durchschlagende Karies unter dem Keramikinlay des Zahnes 47
aufgrund eines gefertigten Röntgenbildes.
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