Recht 28.08.2013
Kündigung ohne Abmahnung ist unzulässig
Eine fristlose Kündigung ist
unwirksam, wenn es vorher keine Abmahnung gab. Das
gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einen schweren Fehler
gemacht hat. Das entschied das hessische Landesarbeitsgericht in
Frankfurt (Az.: 9 Sa 1315/12), wie die „Neue juristische Wochenschrift“
berichtet.
In dem verhandelten Fall
war die Angestellte einer Bank bei der Überprüfung von Überweisungsbelegen
einen kurzen Moment lang unaufmerksam. Die Frau, die seit 26
Jahren bei dem Geldinstitut beschäftigt war, winkte einen
Überweisungsträger über mehr als 222 Millionen Euro durch.
Allerdings war der Beleg
fehlerhaft: Der Überweisungsbetrag von exakt 222 222 222,22 Euro war auf einen
Kollegen zurückzuführen, der während eines Sekundenschlafs die
Taste „2“ auf seinem Computer zu lang gedrückt gehalten hatte.
Überwiesen werden sollten eigentlich nur 62,40 Euro. Das fiel der Frau aber
nicht auf. Die Bank hatte aber noch eine weitere Prüfungsinstanz.
Dort wurde der Fehler korrigiert. Dennoch kündigte die Bank der Frau
fristlos.
Allerdings zu Unrecht: Die
Beschäftigte habe den Fehler nicht absichtlich begangen, befanden die
Richter. Es bestehe außerdem keine hinreichend negative
Verhaltensprognose. Denn auch wenn der einmalige Fehler schwerwiegend war, ist davon
auszugehen, dass sich das nicht wiederhole.
Quelle: dpa