Recht 06.03.2013
Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung von Zahnersatz
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In einem Hinweisbeschluss vom
27.08.2012 (5 U 52/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln
dezidiert zu den ZE-Nachbesserungsmöglichkeiten eines Zahnarztes
Stellung bezogen. In dem konkreten Fall brach eine Patientin eine
prothetische Behandlung ab, wobei sie die vom Zahnarzt vorgeschlagene
stufenweise weitere Behandlung (Abheilen des Kieferknochens,
dann partielle Erneuerung der zu stark beschliffenen Versorgung) nach
Auffassung des Landgerichts Köln (3 O 83/11) zu Unrecht ablehnte.
Nach Auffassung des OLG Köln habe die
Vorinstanz in jeder Hinsicht zutreffend erkannt, dass der aus dem
Behandlungsvertrag resultierende Honoraranspruch eines Zahnarztes nur
entfallen kann, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar
ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr
zusteht.
Umfang des Nachbesserungsrechtes
Umfang und Häufigkeit der seitens des
Patienten einzuräumenden Nachbesserungsversuche würden von den
Umständen des Einzelfalles abhängen. Aus einer Gesamtschau der
konkreten Gegebenheiten müsse die Zumutbarkeit weiterer
Nachbesserung beurteilt werden. Die unterschiedliche Komplexität
der zu erbringenden zahnärztlichen Leistung, die unterschiedlichen
konkreten intraoralen Gegebenheiten beim Patienten, die
unterschiedlichen Ansprüche, Erwartungen und Empfindsamkeiten des
Patienten an den Komfort, das eventuelle Eintreten von nicht
vorhersehbaren Komplikationen und vieles mehr könnten dazu führen,
dass die Frage der Zumutbarkeit zahnärztlicher Nachbesserung bei der
Eingliederung einer Prothese von Fall zu Fall in ganz erheblichem
Maße divergiert.
Hürde Unzumutbarkeit
Spannungen zwischen Zahnarzt und
Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren
könnten, seien demgegenüber nur bedingt tauglich, die
Unzumutbarkeit zu begründen. Die Eingliederung von Zahnersatz sei in
besonderem Maße von wechselseitigem Vertrauen abhängig, von der
Einsicht in die Komplexität und Dauer der Behandlung einerseits, in
die Ängste und Beschwerden des Patienten andererseits und - nicht
selten - von einem gehörigen Maß an aufzubringender Geduld. Nur ein
Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich
robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik
der Behandlung zeige, als nicht mehr hinnehmbar erscheine, sei für
sich genommen ausreichend, die Behandlung einseitig abzubrechen. Die
bloße Zahl von Behandlungsterminen (im konkreten Fall 17), die
überwiegend durch Beschwerden der Patientin veranlasst gewesen sein
mögen, sei nicht entscheidend.
Quelle: lennmed.de