Recht 06.03.2013

Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung von Zahnersatz



Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung von Zahnersatz

Foto: © PHOTO FUN - Shutterstock.com

In einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2012 (5 U 52/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln dezidiert zu den ZE-Nachbesserungsmöglichkeiten eines Zahnarztes Stellung bezogen. In dem konkreten Fall brach eine Patientin eine prothetische Behandlung ab, wobei sie die vom Zahnarzt vorgeschlagene stufenweise weitere Behandlung (Abheilen des Kieferknochens, dann partielle Erneuerung der zu stark beschliffenen Versorgung) nach Auffassung des Landgerichts Köln (3 O 83/11) zu Unrecht ablehnte.

Nach Auffassung des OLG Köln habe die Vorinstanz in jeder Hinsicht zutreffend erkannt, dass der aus dem Behandlungsvertrag resultierende Honoraranspruch eines Zahnarztes nur entfallen kann, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht.

Umfang des Nachbesserungsrechtes

Umfang und Häufigkeit der seitens des Patienten einzuräumenden Nachbesserungsversuche würden von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Aus einer Gesamtschau der konkreten Gegebenheiten müsse die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserung beurteilt werden. Die unterschiedliche Komplexität der zu erbringenden zahnärztlichen Leistung, die unterschiedlichen konkreten intraoralen Gegebenheiten beim Patienten, die unterschiedlichen Ansprüche, Erwartungen und Empfindsamkeiten des Patienten an den Komfort, das eventuelle Eintreten von nicht vorhersehbaren Komplikationen und vieles mehr könnten dazu führen, dass die Frage der Zumutbarkeit zahnärztlicher Nachbesserung bei der Eingliederung einer Prothese von Fall zu Fall in ganz erheblichem Maße divergiert.

Hürde Unzumutbarkeit

Spannungen zwischen Zahnarzt und Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren könnten, seien demgegenüber nur bedingt tauglich, die Unzumutbarkeit zu begründen. Die Eingliederung von Zahnersatz sei in besonderem Maße von wechselseitigem Vertrauen abhängig, von der Einsicht in die Komplexität und Dauer der Behandlung einerseits, in die Ängste und Beschwerden des Patienten andererseits und - nicht selten - von einem gehörigen Maß an aufzubringender Geduld. Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeige, als nicht mehr hinnehmbar erscheine, sei für sich genommen ausreichend, die Behandlung einseitig abzubrechen. Die bloße Zahl von Behandlungsterminen (im konkreten Fall 17), die überwiegend durch Beschwerden der Patientin veranlasst gewesen sein mögen, sei nicht entscheidend.

Quelle: lennmed.de

Mehr News aus Recht

ePaper