Recht 28.10.2022

Nachbesserungsrecht des Zahnarztes – Wann ist Schluss?



Nachbesserungsrecht des Zahnarztes – Wann ist Schluss?

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Beweislast bzgl. Überschreitung der Grenze des Zumutbaren

Ein Zahnarzt schuldet im Rahmen eines Behandlungsvertrags die sachgerechte Behandlung, bei ZE-Behandlungen kommt ein bestimmter geschuldeter „Erfolg“, nämlich der Zahnersatz, hinzu. Dieser Erfolg muss sich aber nicht schon beim ersten Eingliederungsversuch einstellen.

Die Zivilrechtsprechung erkennt vielmehr an, dass der Zahnarzt bei einer noch nicht beendeten ZE-Behandlung das Recht hat, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Das OLG Dresden hat sich kürzlich mit dieser Rechtsprechung und der entsprechenden Verteilung der Beweislast befasst (Beschluss vom 09.05.2022, Az. 4 U 2562/21).

Was war geschehen?

Eine Patientin verklagte ihren Zahnarzt aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften ZE-Behandlung; insbesondere ging es dabei auch um zwei vermeintlich fehlerhafte Überkronungen der Zähne 37 und 47. In dem diesbezüglichen Zivilprozess vor dem Landgericht Leipzig konnte die hinzugezogene Sachverständige aber keinen Behandlungsfehler feststellen, so dass ein klageabweisendes Urteil erging. Hiergegen ging die Klägerin in Berufung.

OLG-Entscheidung

Doch auch in der nächsten Instanz drang die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durch, stattdessen wiesen die Dresdner Richter die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg per Beschluss zurück. Vielmehr hätte die Leipziger Vorinstanz zu Recht angenommen, dass kein Behandlungsfehler vorliege. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung ein Behandlungsfehler nicht bereits dann angenommen werden könne, wenn der Zahnersatz nicht bereits beim ersten Mal „sitzt“. Grundsätzlich gelte nämlich, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess sei, welcher es erforderlich mache, unter Umständen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, bei denen der Patient auch mitwirken müsse. Vorliegend habe die Klägerin zwar 30 Nachbesserungstermine behauptet, die – nicht zu beanstandende – Behandlungsdokumentation belege dies aber nicht. Im Ergebnis könne die die Klägerin also weder den Behandlungsfehler noch tatsächliche Nachbesserungsversuche an den vermeintlich fehlerhaften Kronen beweisen.

Fazit

Nicht nur bei der ZE-Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten besteht sozialrechtlich ein Nachbesserungsrecht hinsichtlich entsprechender Behandlungen. Auch vor dem Hintergrund zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist ein solches anzunehmen, solange dies in einem zumutbaren Rahmen geschieht. Und ob letzteres wirklich der Fall ist, hat der Patient nachzuweisen.

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