Recht 15.06.2026
Neue Gerichtszuständigkeiten bei Klagen von und gegen Zahnarztpraxen
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Durch die spezielle Neuregelung für Streitigkeiten bei Heilbehandlungen ist die Streitwertabhängigkeit jedoch aufgehoben. Das bedeutet, dass völlig unabhängig vom jeweiligen Streitwert alleine die Landgerichte zuständig sind.
Warum diese Neuregelung?
Hintergrund für die Neuregelung ist die Absicht, Kompetenzen zu bündeln. Viele Landgerichte haben auf das (zahn-)ärztliche Recht spezialisierte Kammern, die mit entsprechender Erfahrung und Fachwissen ausgestattet sind. Für Zahnärzte als Erbringer eines Heilberufes bedeutet dies, dass sie sich nicht mehr – wie vorher bei der Zuständigkeit auch von Amtsgerichten – selber vertreten können. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang und jetzt sind ausschließlich diese zuständig. Da es sowieso nicht sinnvoll ist, sich ohne anwaltliche Unterstützung in ein Gerichtsverfahren zu begeben, ist diese Neuregelung als Schutz für die Berufsgruppe zu werten.
Zusammenfassung
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen von Patienten grundsätzlich bei den Landgerichten eingeklagt werden. Ebenso müssen seitdem Zahnärzte ihr Honorar bei den Landgerichten einklagen.