Recht 25.02.2025

Rechtssicherheit bei Behandlungsfehlervorwürfen



Rechtssicherheit bei Behandlungsfehlervorwürfen

Foto: vegefox.com – stock.adobe.com

Kaum eine Zahnarztpraxis ist mehr frei von Vorwürfen von Patienten. Wenn es auch nur einzelne Patienten sind, so kommen immer häufiger Behandlungsfehlervorwürfe vor. Fehler werden in der Regel entweder bei der Behandlung oder bei der Aufklärung behauptet. Dabei wird der fachkundige Rechtsanwalt des Patienten immer auch einen Mangel im Zusammenhang mit der Aufklärung rügen. Das liegt darin begründet, dass den Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, während andersherum der Zahnarzt die Korrektheit seiner Aufklärung beweisen muss.

Kann also ein Patient den angeblichen Fehler in der Behandlung nicht beweisen, wirft er taktisch zugleich auch einen Aufklärungsvorwurf in den Raum. In der Entwicklung der Rechtsprechung kam es im Laufe der Zeit so zu immer mehr Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Aufklärung vor der ärztlichen Heilbehandlung beschäftigen. Dabei war immer wieder zu beobachten, dass Patienten sozusagen automatisch an den behaupteten Behandlungsfehler einen behaupteten Aufklärungsfehler angehängt haben. Diesen Trend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehalten.


Praxistipp

Bei beratungsresistenten Patienten empfiehlt sich eine besonders gründliche Dokumentation des Aufklärungsgesprächs.


Diese Entwicklung hat das Landgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 26.07.2023 (Az. 6 O 140/17) zu-sammengefasst und auf den Punkt gebracht:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Situation des Arztes während der Behandlung des Patienten ist ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann.

Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 443/13 …). Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erfordert es nicht, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, gibt dabei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat. Dieses Formular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – zugleich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13…).“

Dieser Artikel ist im OJ Oralchirurgie Journal erschienen.

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