Recht 27.09.2023

Spezialist für Seniorenzahnmedizin im rechtlichen Kontext



Spezialist für Seniorenzahnmedizin im rechtlichen Kontext

Foto: Drazen – stock.adobe.com

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein Mitinhaber einer Vier-Behandler-Praxis wollte von uns erfahren, ob er seine Praxis als „Seniorenpraxis“ bezeichnen könne. Er wollte gezielt wissen, ob das zahnärztliche Berufsrecht hier entgegensteht. Er begründete dies damit, dass aufgrund des demografischen Wandels ein Großteil der Patienten fortgeschrittenen Alters (60 plus) sei. Auch sei eine altersgerechte Praxisausstattung gegeben, und die in der Praxis tätigen Behandler hätten eine hohe Affinität für diese Patientenklientel. Dies zeigte sich unter anderem an der Vielzahl der Hausbesuche in Pflegeheimen etc.

Bezeichnung erfordert tatsächliche Expertise

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist festzuhalten, dass sich eine Zahnarztpraxis als Seniorenpraxis bezeichnen darf, wenn die Ausstattung der Praxis seniorengerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Senioren aufgeschlossen sind. Zwar ging es in der Entscheidung vor dem BGH um eine Kinderzahnarztpraxis, die rechtlichen Ausführungen des BGH können jedoch ohne Weiteres auf derartige Parallelfälle übertragen werden.

Demnach stellt die Bezeichnung „Seniorenzahnarztpraxis“ keine Irreführung dar, wenn der Bezug zu Senioren allein in der Praxisbezeichnung vorhanden sei und kein personaler Bezug zum Zahnarzt hergestellt wird.

Berufsfreiheit als verfassungsgemäß geschütztes Gut

Außerdem gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG dem Zahnarzt seine Berufsausübungsfreiheit. Diese beinhaltet unter anderem das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung, soweit sie nicht irreführend ist.

Fazit

Solange die vom BGH ausführlich dargestellten Voraussetzungen vorliegen, ist der Hinweis auf eine gerade auf Senioren ausgerichtete zahnärztliche Tätigkeit berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollten allerdings die vom Gericht geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, droht eine Beanstandung durch die Kammer.

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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