Recht 29.09.2011

Studienplatzvergabe: Wartezeit durch Urteil gekippt

Studienplatzvergabe: Wartezeit durch Urteil gekippt

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Neue Hoffnung für tausende Studienplatzbewerber, denen jahrelange Wartezeit in den medizinischen Studiengängen drohte.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 28.09.2011 die Stiftung für Hochschulzulassung ("Hochschulstart", vormals ZVS) zur Studienplatzvergabe an Tiermedizin- und Medizin-Studienplatzbewerber verpflichtet, die trotz jahrelanger Wartezeit erneut keinen Studienplatz im Vergabeverfahren bekommen hatten.

In beiden Studiengängen liegt die seit Jahren gestiegene Wartezeit auf einen Studienplatz für viele Bewerber jetzt bei über 12 Wartesemestern, .d.h. mehr als sechs Jahren. Da im Studiengang Tiermedizin Studienplätze jeweils nur zum Wintersemester und im Studiengang Humanmedizin nur wenige Universitäten im Sommersemester Studienplätze vergeben, erhalten viele Bewerber erst nach sieben Jahren Wartezeit eine Zulassung. Dabei beträgt die Regelstudienzeit im Studiengang Tiermedizin nur fünfeinhalb Jahre, im Studiengang Medizin sechs Jahre und drei Monate.

Hierin sehen die Richter einen Verstoß gegen das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Studienplatzklage ermöglicht.

Rechtsanwalt Naumann zu Grünberg, der auf Studienplatzklagen spezialisiert ist und dessen Kanzlei die beiden erfolgreichen Kläger vertreten hat, sagt dazu: "Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beseitigt das geltende Hochschulstart-System, dass zu jahrelangen Wartezeiten führt und zehntausende Abiturienten immer wieder aufs neue vertröstet. Wir freuen uns über diesen neuen Meilenstein des Hochschulrechts. Allen Studienplatzbewerbern, die bereits lange warten, können wir nun mit diesem neuen Instrument der Klage helfen."

Bislang war es nur möglich, gegen die einzelnen Hochschulen im Rahmen einer sogenannten Kapazitäts- oder NC-Klage vorzugehen und dabei von den Hochschulen nicht gemeldete Studienplätze einzuklagen. Mit der von der Fachanwaltskanzlei Naumann zu Grünberg nun angewandten Klagestrategie ist es auch möglich, Hochschulstart selbst auf Zuweisung von Studienplätzen zu verklagen. "Auch in anderen Studiengängen, in denen die Universitäten die Studienplätze direkt vergeben werden, können sich auf Grund dieser Entscheidung neue Klagemöglichkeiten wegen verfassungswidriger Wartezeiten ergeben," wertet Dirk Naumann zu Grünberg die Entscheidung.

Quelle: Naumann zu Grünberg RA-GmbH

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