Recht 11.09.2011
Wettbewerbszentrale aktiv in Sachen Gutscheinwerbung
Die Wettbewerbszentrale hat nach eigener Aussage mehrere Anbieter von Gutscheinen (die u.a. auf Plattformen wie Groupon.de zurückgegriffen haben) abgemahnt. Vor allem traf es unter anderem Zahnärzte und Ärzte wegen folgender Gründe:
- Hinsichtlich der gewährten Rabatte müssen Zahnärzte und Ärzte daran denken, dass berufsspezifische Preisregeln gelten, gegen die mitunter verstoßen wird, wenn man einen (exorbitant hohen) Rabatt in dieser Form anbietet. Weiterhin sollten Zahnärzte aufpassen, keine Gutscheine für Leistungen anzubieten, die sie gar nicht ausführen dürfen, etwa Faltenunterspritzungen (Abmahnungen wegen Faltenunterspritzung bei Kosmetikern und Zahnärzten).
- Und natürlich wurde bei vielen Gutscheinen rechtswidrig versucht, die gesetzliche Verjährung mit Regelungen in der Art “Verfällt nach 2 Jahren” zu umgehen (Wann verjähren Gutscheine?).
Speziell für Ärzte wird die Thematik immer problematischer: Einerseits hat das BVerfG festgestellt, dass diese auch vom freien Wettbewerb profitieren können (dazu hier die grundlegende Entscheidung, Auswirkungen dazu dann im “Ärztehaus”-Urteil) – andererseits gelten weiterhin einige Einschränkungen. Das jetzige Vorgehen der Wettbewerbszentrale sollte insofern nur unterstreichen, wie problematisch und teuer Werbemaßnahmen jedenfalls im Internet werden können, wo sie jederzeit aufzufinden sind. Daher kann nur nochmals eindringlich geraten werden, vor Werbemaßnahmen im Internet – gleich wie vermeintlich klein die Maßnahme ist – zwingend juristischen Rat einzuholen.
Quelle: Ferner Anwaltskanzlei