Recht 03.11.2016
Weihnachtsgeld gehört zum Mindestlohn
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 25.05.2016 erstmals einen Streit über den gesetzlichen Mindestlohn zu entscheiden (Az.: 5 AZR 135/16). Konkret ging es um die Frage, ob Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar sind.
Der Fall
Der beklagte Betrieb zahlte der klagenden Arbeitnehmerin 6,90 € pro Stunde zzgl. Überstunden-, Nach-, Sonn- und Feiertagszuschlägen. Außerdem erhielt die Klägerin ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % eines Monatslohns, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr bestand. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass insoweit überzahlte Beträge zurückzuzahlen sind. Mit Beginn des Jahres 2015 erklärte der Arbeitgeber letztere Regelung für gegenstandslos, die Sonderzuwendungen wurden auf 12 Monate anteilig umgelegt und mit dem Lohn zur Auszahlung gebracht. Die Klägerin erhielt so ein insgesamt über dem Mindestlohn liegendes Gehalt, wobei Überstunden mit 8,- € pro Stunde abgerechnet wurden. Die Klägerin meinte, die Jahressonderleistungen seien nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, die Überstunden seien mit dem Mindestlohn zu vergüten, und verlangte Nachzahlung.
Die Entscheidung
Zu Unrecht, entschied das BAG.
Grundsätzlich sei zur Einhaltung des MiLoG nur erforderlich, dass dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats ein Gehalt zur freien Verfügung stehe, das über dem Ergebnis der Multiplikation der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Mindestlohn liege.
Dem entsprechend seien alle Zahlungen anrechenbar, die monatlich
- im Gegenzug für tatsächlich erbrachte Arbeit und
- unwiderruflich geleistet würden.
Von ersterem sei bei den Jahressonderleistungen hier auszugehen. Das folge daraus, dass sie abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsvertrags im Kalenderjahr seien.
Dass die Zahlungen unwiderruflich erfolgten, folge aus der Erklärung des Arbeitgebers, dass die ursprünglich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung mit Beginn des Jahres 2015 gestrichen wurde.
Das Urteil stellt im Ergebnis klar, dass die Vereinbarung eines Grundstundenlohns unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns nicht per se unzulässig ist, solange der Arbeitnehmer mit Zuschlägen und leistungsbezogenen Sonderleistungen auf einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns kommt.
Zu beachten bleibt, dass Sonderzuwendungen nach dem Urteil nur unter bestimmten Bedingungen anrechenbar sind. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn zum 01.01.2017 auf 8,84 € pro Stunde steigen wird.