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RA Anno Haak

LL.M Medizinrecht (Düsseldorf)



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Kurzvita

  • Jurastudium Universität Bonn; I. Staatsexamen 2006 am OLG Köln; II. Staatsexamen 2008 (NRW)
  • Zulassung als Rechtsanwalt 2009
  • Mehrjährige anwaltliche Tätigkeit in einer auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei (insbesondere Geburtsschadensrecht)
  • 2013 bis 2014 Absolvierung des Masterstudiengangs Medizinrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • 2014 bis 2016 angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte PartG
  • Seit 2015 Referent an der Akademie des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ)
  • 2016 - 2021 Kanzlei lennmed.de Rechtsanwälte

Artikel auf ZWP online

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Recht 18.12.2017

Datenschutz: Das Ende der Facebook-Praxis-Fanseiten?

Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts anhängig, die nach dem Plädoyer des Generalanwaltes bei dem EuGH vom 24.10.2017 das vorläufige Ende der kommerziellen „Fanseiten“ bei Facebook bedeuten könnte.
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Recht 05.04.2017

Abrechnung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Jeder einzelne Vertragszahnarzt ist – auch im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis – zur peinlich genauen Abrechnung verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, wie die Abrechnung innerhalb der Gemeinschaftspraxis organisiert ist.
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Recht 20.03.2017

Neuregelung bei Arbeitsverträgen – Verfall von Ansprüchen

Der Deutsche Bundestag hat zum 01.10.2016 eine Reform der Vorschriften zu sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft gesetzt, die Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen in der (Zahn-) Arztpraxis haben kann.
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Recht 20.03.2017

Der Begründungsaufwand für 3,5 bleibt hoch

In einer jüngeren, nunmehr im Volltext veröffentlichten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Anforderungen an die Begründung der Überschreitung des sog. Schwellenwertes des 2,3-fachen Steigerungssatzes in der GOZ-Rechnung präzisiert und erweitert (Urt. v. 13.12.2016, 26 K 4790/15).
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Recht 27.02.2017

Gericht entscheidet: Kein Streikrecht für Vertragszahnärzte

Der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung hatte ein Arzt einen Streik angekündigt und über Aushänge an seiner Praxis bzw. Anrufbeantworteransagen Kollegen benannt, die ihn vertreten. Daraufhin wurde ihm wegen Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten ein Verweis erteilt.

Artikel in Publikationen

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ZWP spezial

Mangelnde Fortbildung führt zuHonorarkürzungen

Jahr 2018, Ausgabe 04, Seite 10 Autoren: RA Anno Haak

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dentalfresh

Patientenrechtegesetz: Relevante Punkte für die Zahnarztpraxis

Jahr 2014, Ausgabe 03, Seite 28 Autoren: Anno Haak

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