Recht 25.02.2016

Zahnarzthaftung: Keine Vorschussklage möglich



Zahnarzthaftung: Keine Vorschussklage möglich

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Die Klägerin verlangt vom beklagten Zahnarzt die Erstattung von Kosten, welche ein Sachverständiger im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren als voraussichtlichen Eigenanteil fiktiv wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers ermittelt hatte. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Er ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 630 a BGB, der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Behandelnden (vgl. Weidenkaff, in Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 630 a, Rdn. 40 m.w.N.).

Den Eintritt eines Schadens im Sinne von § 280 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. Kosten einer notwendigen zahnärztlichen Nachbehandlung wegen eines – unterstellten – ärztlichen Behandlungsfehlers stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung bereits hat durchführen lassen. Vor der Durchführung der Nachbehandlung sind Kosten noch nicht entstanden. Es fehlt somit (noch) an einer vermögenswirksamen Maßnahme der Klägerin (vgl. Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2009, AZ: 1 U 27/09, Rn. 16, juris, m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 30.01.2013, AZ: 5 U 406/12, Rn. 26, juris).

Hinzu kommt auch, dass das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens an der prothetischen Versorgung der Zähne 25/27 nicht hinreichend substantiiert ist. Die Klägerin hatte vorgetragen, an der vom Beklagten gefertigten Brücke seien Abplatzungen vorhanden. Der Beklagte hatte behauptet, zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Behandlung seien diese Abplatzungen nicht vorhanden gewesen. Diese Beschädigungen seien nicht durch den Beklagten verursacht worden, sondern durch die Nachbehandler. Im Hinblick auf das Schadensbild dürfte der Schaden spürbar, d.h. der Schadenseintritt für die Klägerin wahrnehmbar gewesen sein.

Auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten nur geringen Substantiierungsanforderungen an einen ärztlichen Behandlungsfehler dürfte das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichen. Diese Erleichterungen betreffen nur medizinische Sachverhalte, gelten also nur dort, wo ein typisches medizinisches Sachkundedefizit des Patienten besteht. Im Hinblick auf die entstandenen Abplatzungen an der Keramikverblendung in regio 25 bis 27 handelt es sich indes – jedenfalls auch – um ein tatsächliches Geschehen.

(Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 27.08.2015, AZ. 3 C 484/14)

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