Prophylaxe 21.02.2011
Der Weg zu „ZMP“ und „DH“
Fortbildungsinteressierte werden seit geraumer Zeit festgestellt haben, dass das Prophylaxe-Kurs-Angebot für ZFAs in Bewegung geraten ist. War es bis vor Kurzem üblich, dass sich Interessierte hauptsächlich an die zuständige Zahnärztekammer gewandt haben, um etwa die Aufstiegsfortbildungen zur ZMP oder DH zu besuchen, so bieten sich inzwischen auch alternative Möglichkeiten von privaten Anbietern an.
Der Wandel in Sachen Fortbildungsangebot ist insbesondere beim Aufstieg zur ZMP und DH sichtbar. Dies zum Anlass soll im Folgenden ein Überblick über die relevanten und beachtenswerten Aspekte bei der Wahl des idealen Angebots gegeben werden.
Irrtum 1: ZMP und DH sind geschützte Titel Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Titel „ZMP“/„ZMF“ oder auch „DH“ geschützte Titel implizieren. In Deutschland handelt es sich, im Gegensatz zu zahlreichen europäischen Ländern, auch bei der DH – Dentalhygienikerin um eine Fortbildungsbezeichnung und eben nicht um eine Berufsbezeichnung. Die beiden Termini ZMP und DH sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass aktuell in vier Kammergebieten keine Fortbildung zur ZMP angeboten wird. Das Bundesinstitut für Berufsbildung stellt auf Anfrage hierzu fest, dass es sich bei der ZMP wohl nicht um einen geschützten Titel handelt. Gleichzeitig wird für private Anbieter die Empfehlung ausgesprochen, falls keine zusätzliche Kammerprüfung absolviert wird, zusätzlich die Bezeichnung des Anbieters mit dem Titel „ZMP“ zu führen. |
Rechtsgrundlage „Delegation“
Dass es überhaupt möglich ist, bestimmte Leistungen als Zahnarzt nicht selbst zu erbringen, sondern diese unter seiner fachlichen Leitung an Dritte zu „delegieren“, ist dem Zahnheilkundegesetz zu verdanken – es schafft erst die Grundlage für „Delegation“. Vielfach ist in den Köpfen der Zahnärzte und des zahnärztlichen Fachpersonals verankert, dass sich delegierbare Leistungen nach den Vorgaben/Empfehlungen der Landeszahnärztekammer zu richten haben. Oftmals hat sich festgesetzt, dass nur ein Kammerabschluss befähigt, delegierbare Leistungen zu übernehmen.
Die gesetzliche Grundlage, das Zahnheilkundegesetz § 1 Abs. 5 und 6, sieht eine solche Einschränkung jedoch explizit nicht vor. Die in dem Gesetz aufgeführten delegierbaren Leistungen, zu denen beispielsweise auch das „Entfernen von supra- und subgingivalen Belägen“ – also auch die nicht chirurgische Parodontalbehandlung – gehört, dürfen „…an dafür qualifiziertes Personal […] delegiert werden“. Im Weiteren sind im Gesetzestext beispielhaft einige formale Qualifikationen aufgeführt – die Qualifikation „ZMP“ sucht man dabei vergeblich. Der Gesetzgeber fordert also lediglich eine ausreichende Qualifikation, nicht einen entsprechenden Titel oder Abschluss ein! Jedoch ist es unbedingt empfehlenswert, dass die erworbenen Fähigkeiten – sei es durch eine praxisinterne Fortbildung durch den Praxisinhaber/-in oder den Besuch eines Kurses – ausführlich beschrieben und dokumentiert sind. Nur so ist die Basis für eine Absicherung im Schadensfall gelegt. Da für die meisten Kollegen eine praxisinterne Fortbildung aus Kostengründen (Ausfall des Zahnarztes) mit (zu) hohem finanziellen Aufwand verbunden ist, bietet sich als gängigster Weg, die Qualifikation in einem einschlägigen Fortbildungskurs zu erwerben. Unabhängig davon sollten die Fähigkeiten vom „Chef“ permanent überprüft und natürlich auch alle weiteren „Spielregeln“ zur Delegation eingehalten werden. Ausführliche Details dazu finden Sie im vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 16.09.2009 verabschiedeten „Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte“. Es handelt sich dabei um Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer, nicht der Landeszahnärztekammern. Auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer (www.bzaek.de) können Sie den vollständigen Text herunterladen.
Irrtum 2: ZMP und DH sind bundeseinheitliche Fortbildungen Ein weiterer Irrtum ist, dass eine ZMP überall in Deutschland anerkannt ist und nach einheitlichem Niveau fortgebildet wird. In der Realität gibt es zwischen den einzelnen Landeszahnärztekammern jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat in diesem Zusammenhang in einer Expertise zur Berufsbildung und Beschäftigung festgestellt: „Die Fortbildungsordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich in den Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalten, den Prüfungsverfahren sowie der Fortbildungsdauer. […] Die Unterschiedlichkeit der Regelungen in den einzelnen Kammerbereichen lassen keinen Zusammenhang zu divergierenden regionalen Bedarf erkennen.“ Weiterhin wurde ausgeführt: „Vielmehr führt die inhaltliche Systematik der Berufsstruktur zu unklaren Begriffsabgrenzungen und zu Berufsüberschneidungen, zu berufsfachlichen Lücken und zu unklaren, diskriminierenden beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten.“ Umso mehr empfiehlt sich ein detaillierter Vergleich der verschiedenen Anbieter. |
Die Musterfortbildungsordnungen der BZÄK
Die Bundeszahnärztekammer hat für die Aufstiegsfortbildungen ZMF/ZMP/DH und ZMV sogenannte „Musterfortbildungsordnungen“ verabschiedet. Diese geben zwar einheitliche Vorgaben, sind allerdings in unterschiedlicher Form von den Landeszahnärztekammern oder anderen privaten Anbietern in Form von Zulassungs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnungen umgesetzt bzw. nicht umgesetzt worden. Es ist also für Interessierte unbedingt empfehlenswert, die Inhalte der Fortbildung genau zu vergleichen.
Tipp: Vergleichen Sie von den infrage kommenden Anbietern die Stundenpläne und bewerten Sie die Präsenzstunden am Patienten, am Phantomkopf und verlangen Sie Einsicht in die Stundenpläne. Nur so können Sie sich ein vollständiges Bild machen.
Irrtum 3: Die Kammer muss über private Anbieter keine Auskunft erteilen Ein Urteil des höchsten deutschen Gerichtes, dem Bundesgerichtshof, vom 22.04.2009 (Az.: I ZR 176/06) hat für Furore gesorgt und dürfte die Fortbildungslandschaft nachhaltig beeinflussen. Dieses Urteil verpflichtet Instanzen mit hoheitlichen Aufgaben wie auch Zahnärztekammern dazu, nicht nur auf das eigene Angebot, sondern auch auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen. Bei Anfragen müssten daher auch für Vorbereitungskurse mit Kammerabschluss sachgerechte Auskünfte über private Anbieter erteilt werden. Bei Zuwiderhandlung ist in dem Urteil gegen die beklagte Partei (Kammer) ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– € oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht worden. Das mögliche Strafmaß macht deutlich, dass in der Rechtsprechung großer Wert darauf gelegt wird, dass Kammern keine Monopolstellung innehalten dürfen, sondern objektiv und sachgerecht Auskunft auch über private Anbieter erteilen müssen. |
Autoren: Eva Kretzschmann, Nadine Schmalz