Branchenmeldungen 26.05.2016
Fehlbehandlung bleibt falsch, auch wenn der Patient darauf besteht
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46.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld für fehlerhafte Behandlung
Verlangt ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, muss ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen, hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Auf unablässlichen Wunsch einer Herner Patientin ließ sich ein Zahnarzt dazu hinreißen, erst die Frontzähne zu sanieren, anstatt die angedachte Schienentherapie (aufgrund einer Craniomandibulären Dysfunktion CMD) zu vollziehen. Nach missglückter Behandlung klagte die Patientin nun vor dem Oberlandesgericht Hamm auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 46.000 Euro. Das Gericht gab der Klägerin Recht, denn verstoße eine Behandlung gegen den medizinischen Standard, so sei ein Zahnarzt in der Pflicht, diese abzulehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über mögliche Behandlungsfolgen rechtfertige keine fehlerhafte Behandlung. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden festgestellt und ihn zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars verurteilt. Die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe hat das Landgericht dem – noch durchzuführenden – Betragsverfahren vorbehalten. Ob die Klägerin vollends Anspruch auf die Summe hat, muss somit in einem weiteren Verfahren geklärt werden.
Quelle: Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2016 (26 U 116/14)