Branchenmeldungen 07.03.2023
Abrechnung der Impfleistungen in Zahnarztpraxen
Die Coronavirus-Testverordnung wurde am 16. Januar 2023 erneut geändert. Auf der KZBV Corona-Sonderseite finden Sie eine aktualisierte FAQ und ein Schaubild zum „Testen“. Außerdem: Die Erbringung der Impfleistungen ist nach Verlängerung der Geltung des § 20b IfSG sowie Verlängerung der Geltung der Coronavirus-Impfverordnung bis einschließlich 7. April 2023 möglich.
Wichtig für Zahnarztpaxen: Die bis einschließlich 31. Dezember 2022 erbrachten Impfleistungen müssen bis spätestens 30. April 2023 abgerechnet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Impfleistungen ausgeschlossen.
Quelle: KZBV Newsletter - Ausgabe 2/2023