Branchenmeldungen 12.09.2016
Approbationswiderruf bei Epilepsie?
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Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in einer Entscheidung vom 14.07.2015 (7 L 1343/15) mit der Frage befasst, ob ein Zahnarzt, der unter Epilepsie leidet, die Approbation zu entziehen ist. In dem konkreten Fall ging ein Zahnarzt gegen den Widerruf seiner Approbation vor und verlangte u. a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Klage.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kam das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Zahnarzt wegen einer Epilepsie-Erkrankung nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet sei. Diese Einschätzung des Gerichtes stützte das Gericht dabei auf ein amtsärztliches Gutachten, wonach der Zahnarzt ohne Zweifel nicht mehr in der Lage sei, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Der Gutachter führte u. a. aus, dass das epileptische Krampfgeschehen therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei. Ausgehend von dem vorliegenden Gutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Zahnarzt entgegen seiner Behauptung unter einer Epilepsieerkrankung leide. In deren Rahmen könnten bei ihm rezidivierend zerebrale Anfälle mit Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen und Sprachstörungen auftreten. Es liege auf der Hand, dass während derartiger Funktionseinschränkungen eine sachgerechte zahnärztliche Behandlung von Patienten nicht möglich sei.
Patientenschutz hat Vorrang
Allerdings lasse sich bei derzeitiger Erkenntnislage nicht abschließend beurteilen, dass der endgültige Entzug der Approbation erforderlich sei, oder ob eine Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventionsmaßnahme ausgereicht hätte. Es erscheine nicht völlig ausgeschlossen, dass für den Zahnarzt Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und damit auf eine Wiederherstellung der Eignung, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, bestünde. Inwieweit u. a. Funktionsbeeinträchtigungen, die für die zahnärztliche Berufsausübung relevant seien, therapeutisch unter Kontrolle zu bringen sind, werde gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Eine weitere Tätigkeit als Zahnarzt für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne jedoch aus Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden.
Quelle: lennmed.de