Recht 18.07.2016

Kein Vorbereitungsassistent ohne Approbation



Kein Vorbereitungsassistent ohne Approbation

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Die Anstellung eines Vorbereitungsassistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG ist grundsätzlich nicht möglich, so das Landessozialgericht (LSG) Bayern in seinem Beschluss vom 26.02.2015 (Az.: L 12 KA 5036/14 B ER).

Der Fall

Eine Berufsausübungsgemeinschaft beantragte die Genehmigung der Anstellung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin, die in Serbien ihr Zahnmedizinstudium erfolgreich abgeschlossen, indes keine Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt hatte. Die Serbin besaß nur eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung befristet auf drei Jahre nach § 13 ZHG. Die KZV Bayern lehnte die Genehmigung ab.

Die Entscheidung

Zurecht, entschied das LSG Bayern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztlich. Abgesehen von den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes führte das Gericht in der Sache aus, dass die Genehmigung der Anstellung einer Vorbereitungsassistentin mit Berufserlaubnis zu Recht verweigert wurde, die BAG auf die Genehmigung ergo keinen Anspruch habe.

Die einschlägige Vorschrift, § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) regele zwar nicht ausdrücklich, ob ein Vorbereitungsassistent approbiert sein müsse. Das Erfordernis der Approbation folge aber aus einem systematischen und einem gesetzeshistorischen Argument.

Systematisch spreche die Formulierung in § 4 Abs. 2 Buchstabe c) Zahnärzte-ZV dafür, dass die Approbation Voraussetzung der Vorbereitungstätigkeit bei einem niedergelassenen Zahnarzt sei. Dort ist als Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarztregister der Nachweis der zahnärztlichen Tätigkeiten "nach der Approbation" geregelt. Daraus sei zu schließen, dass die Vorbereitungszeit eben erst nach der Approbation erfolgen dürfe.

Vor allem aber habe es der Gesetzgeber im Zuge des Vertragsrechtsänderungs-gesetzes (VÄndG) 2007 ausdrücklich abgelehnt, die Möglichkeit der Beschäftigung eines Zahnarztes mit Berufsausübungserlaubnis als Vorbereitungsassistent in die Zahnärzte-ZV aufzunehmen, weil die Erlaubnis generell keinen der Approbation gleichwertigen Ausbildungsstand gewährleiste.

Quelle: lennmed.de Rechtsanwälte

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