Branchenmeldungen 26.10.2025
Ärztliche Gefälligkeitszeugnisse: Geltende Vorschriften sind ausreichend
Gemäss den konsultierten Expertinnen und Experten kommen ärztliche Gefälligkeitszeugnisse nur selten vor. Als Gefälligkeitszeugnisse gelten ärztliche Bescheinigungen, in denen eine Ärztin oder ein Arzt wissentlich einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, die nicht vorhanden ist.
Zwar sind beispielsweise Arbeitgeber regelmässig mit Zeugnissen konfrontiert, deren Wahrheitsgehalt bestritten wird. Ob es sich dabei um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, hängt davon ab, ob eine ärztliche Fachperson wissentlich einen unrichtigen Sachverhalt bescheinigt hat. Der ärztlichen Fachperson wird in der Regel aber kein wissentliches Fehlverhalten unterstellt oder nachgewiesen. Somit können diese Zeugnisse nicht als Gefälligkeitszeugnisse klassifiziert werden.
Dies geht aus dem Bericht des Bundesrates in Beantwortung des Postulats 22.3196 Nantermod „Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?“ hervor. Zur Erarbeitung des Berichts hat das zuständige Bundesamt für Gesundheit im Jahr 2024 Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Bereichen des Arbeits- und Versicherungsrechts, der Berufsverbände und der Wirtschaft geführt, um ihre Einschätzung zur Thematik zu erheben.
Der Bundesrat teilt das Anliegen des Postulanten, dass die Zuverlässigkeit und inhaltliche Vertrauenswürdigkeit von ärztlichen Zeugnissen unvermindert hochgehalten und das Erstellen von Gefälligkeitszeugnissen sanktioniert werden müssen. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Sanktion besteht bereits heute und ist ausreichend. Weitere rechtliche Vorgaben, wie die Pflicht zu detaillierteren Zeugnissen, erachtet der Bundesrat als nicht nötig.
Wichtig sei hingegen eine stärkere Sensibilisierung der Arbeitgebenden und der Ärzteschaft für das Thema. Dies ist indes Aufgabe der Berufsverbände und Aus- und Weiterbildungsverantwortlichen.
Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG