Branchenmeldungen 21.02.2011
Bundeszahnärztekammer passt den Delegationsrahmen Zahnmedizinische Fachangestellte an
Die besondere Verantwortung des Zahnarztes schlägt sich insbesondere in einem verantwortungsvollen Umgang mit der Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Assistenzpersonal nieder. Seit über 15 Jahren stärkt deshalb der „Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)“ die Entscheidungsfreiheit und Verantwortung des Zahnarztes bei Delegationen an seine Mitarbeiter. Nach 1993 und 2003 wurde durch den BZÄK-Vorstand jüngst die Anpassung des Einsatzrahmens beschlossen. Das aktuell verabschiedete Grundsatzpapier fasst in fünf Punkten die Grundlagen, individuelle Voraussetzungen sowie Konsequenzen von Delegationen gemäß Zahnheilkundegesetz zusammen. Es hilft bei dem Verständnis und der Auslegung der Vorschriften über die persönliche Leistungserbringung des Zahnarztes und die Delegation zahnärztlicher Leistungen in der Praxis und stärkt sie damit maßgeblich. Die Zahnärztekammern tragen mit dieser Anpassung unter Wahrnehmung und Gestaltung ihrer gesetzlichen Aufgaben für die Aus- und Fortbildung der zahnärztlichen Mitarbeiter auch zur Qualitätssicherung bei.
Die Verantwortung für die delegierte Leistung bleibt nach wie vor - allein auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes - bei dem delegierenden Zahnarzt. So hat der Zahnarzt den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und sollte dies schriftlich dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall treffen. Während der Delegation muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.
Der Delegationsrahmen ist eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zu § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz. Hier wird definiert, welche Tätigkeiten an ausreichend qualifiziertes Personal übertragbar sind. Der Delegationsrahmen ist somit ein Papier, das die Auslegung der Norm durch eine Interpretation des Berufsstandes zu erleichtern sucht. Eine Änderung der Kommentierungen führt jedoch nicht zu einer Änderung des Rechts.
Quelle: BZÄK, 26.09.2009
Den Delegationsrahmen für ZFA können Sie oben, neben dem Artikel herunterladen.