Branchenmeldungen 12.02.2025
Familie und Beruf: Erfolgreicher Wiedereinstieg nach der Elternzeit
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Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt viele zahnmedizinische Fachkräfte am Ende ihrer Elternzeit vor Herausforderungen. Fragen zur beruflichen Rückkehr, der Reaktion des Arbeitgebers oder der finanziellen Situation sind dabei zentral. Dieser Artikel fasst einige wichtige Aspekte und Tipps zusammen.
Während der Elternzeit pausiert das Arbeitsverhältnis und wird anschließend fortgesetzt. Neben dem gesetzlichen Anspruch auf diese Auszeit besteht auch ein Anspruch auf den Wiedereinstieg in den Beruf sowie ein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings bedeutet dies nicht zwingend eine Rückkehr auf exakt die vorherige Position, sondern lediglich auf eine gleichwertige Stelle. Der Arbeitsplatz darf nicht schlechter gestellt werden als zuvor, jedoch können betriebliche Veränderungen dies beeinflussen. Wichtige Aspekte im Arbeitsvertrag, wie Gehalt, Arbeitszeit und -ort, sollten dabei nicht außer Acht gelassen werden. Zudem besteht kein automatischer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn zuvor in Vollzeit gearbeitet wurde. Ob eine Reduzierung der Arbeitszeit möglich ist, regelt §8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) (www.karrierebibel.de).*
Wichtige Tipps für den Wiedereinstieg:
1. Den Wiedereinstieg frühzeitig planen
Eine frühzeitige Planung erleichtert die Rückkehr in den Beruf. Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Elternzeit den Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen und eine Vorstellung davon zu entwickeln, wie die Arbeit danach gestaltet werden soll.
2. Kontakt mit Kollegen halten
Der regelmäßige Austausch mit Kollegen während der Abwesenheit erleichtert den Wiedereinstieg und ermöglicht es, betriebliche Entwicklungen zu verfolgen.
3. Offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber über Erwartungen, Ziele und Bedürfnisse kann die Rückkehr in den Beruf erleichtern und Missverständnissen vorbeugen.
4. Kinderbetreuung organisieren
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Angestellten Zuschüsse zur Kinderbetreuung zu gewähren, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer anfallen (§3 Art. 33 EStG). Diese Leistung ist jedoch freiwillig.
Tipp:
- Eine Gehaltskürzung sollte durch eine solche Vereinbarung nicht erfolgen
- Der Zuschuss sollte zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden, beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung.
*Quelle: www.lohndirekt.de