Branchenmeldungen 11.07.2012
GOZ: Bundeszahnärztekammer hat keine Analogliste
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat auf eine Zusammenstellung zur
analogen Bewertung heranzuziehender Gebührennummern verzichtet. Eine
derartige Analogliste kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben
und entlässt den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung.
Solche Verzeichnisse entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das
Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und
Beihilfestellen.
Deshalb hat die BZÄK ihre Kommentierung der
Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst ohne eine Festlegung auf bestimmte
zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern veröffentlicht.
Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in
ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die
Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die
BZÄK hat sich demzufolge darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu
benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten
bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der
faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ
vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.
Quelle: BZÄK