Branchenmeldungen 10.09.2026
Land(zahn)arztquote: Humanmedizin wirft Fragen auf
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Aktuell haben die vier Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern das sogenannte Landzahnarztgesetz (auch Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetz oder Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetz genannt), welches eine Landzahnarztquote beinhaltet, bereits beschlossen. In allen vier Bundesländern gehen im kommenden Wintersemester 26/27 erste oder zweite Jahrgänge der Landzahnarztquote an den Start.¹ Weitere Bundesländer werden mit großer Wahrscheinlichkeit nachziehen.
Bewerben für eine Vorabquote und damit außerhalb des regulären Studienplatzvergabeverfahrens können sich all jene, die zusatzqualifiziert und hoch motiviert Zahnmedizin studieren möchten, aber die gängigen Voraussetzungen (Numerus clausus) nicht erfüllen. Bei einer erfolgreichen Bewerbung ist daran die Verpflichtung geknüpft, nach Studienabschluss und einer Vorbereitungszeit im jeweiligen Bundesland als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt für mindestens zehn Jahre in einem Gebiet tätig zu sein, für das ein besonderer Bedarf durch die jeweilige KZV festgestellt wurde. Auf den ersten Blick schlägt das zwei Fliegen mit einer Klappe: Studierende freuen sich über den Studienplatz, unterversorgte Regionen können theoretisch mit einer gewissen Planbarkeit in die Zukunft schauen. So weit, so gut.
Was aber passiert, wenn es sich der vertraglich verpflichtete Student später anders überlegt? Wenn das Arrangement, anfänglich plausibel und umsetzbar, nicht mehr zu den Berufs- und Lebensentwürfen der Jungberufstätigen passt? Genau auf diesen Punkt geht ein aktueller Artikel auf zeit.de unter dem Titel „Landarztquote: ‚Damals war ich naiv‘“² ein. Anhand der Biografie eines Medizinstudenten zeigt die Autorin auf, welche Tücken mit der Landarztquote einhergehen können. Die Lösung fürs Land wird so zum Problem des Einzelnen. Denn der Student, der sich vor sechs Jahren vertraglich an die Region binden ließ, bereut nun diesen Schritt, hat gravierende Zweifel und reiht sich in eine Reihe von Klagenden ein, die meinen, die Landarztquote sei „ineffektiv, ungerecht und rechtlich heikel“.²
Was bedeutet dieser Aufruhr in der Humanmedizin für die Landzahnarztquote? Fest steht: die Landzahnarztquote kann kein Allheilmittel sein, um die Unterversorgung in Randregionen zu lösen. Aus mindestens zwei Gründen. Zum einen spekuliert sie darauf, dass sich eine weitreichende Entscheidung – in diesem Fall für die spätere Berufsausübung an einem noch nicht bestimmten Standort – über einen langen Zeitraum gewissermaßen einfrieren lässt. Das ist heikel, denn unser Leben, frei nach John Lennon, weicht oftmals von unseren wunderbar abgesteckten Plänen ab. Gerade in den Studienjahren passiert in der beruflichen Orientierung und persönlichen Entwicklung enorm viel. Der dann aber schon vorgegebene Weg kann so gar nicht (mehr) dazu passen. Das Glück des Traumstudiums verkehrt sich so ins Gegenteil. Zum anderen braucht es dringender denn je gute, moderne Studien-, Arbeits- und infrastrukturelle Rahmenbedingungen, um junge Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht nur an Standorte zu zwingen, sondern ihnen Standorte und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten so ans Herz zu legen, das sie sich „freiwillig“ dafür entscheiden. Die Landzahnarztquote ersetzt somit nicht die Notwendigkeit, in Image und Zukunftsfähigkeit von Randregionen zu investieren.
1 www.hochschulstart.de
2 „Landarztquote: „Damals war ich naiv“, Klapsa, Kaja. 10. August 2026. www.zeit.de
Autorinnen: Marlene Hartinger, Lotta Isele