Branchenmeldungen 27.09.2016

Öffnungsklausel für überversorgte KZV-Gebiete



Öffnungsklausel für überversorgte KZV-Gebiete

Foto: © Tyler Olson – fotolia.com

Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann zu Neufestlegungen führen.

Universitätsstädte mit Zahnmedizin-Fakultäten, aber auch Zentren besonderer Attraktivität, fallen meist unter die Verhältnisgrenzen „Bevölkerung pro Zahnarzt“ für Zulassungssperren für Kassenpraxen. Infolge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen (G-BA) in seiner Bedarfsplanungsrichtlinie Zahnärzte (BPL-RL ZÄ) erweiterte Anforderungen festgelegt, nach denen die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in überversorgten Planungsbereichen für eine Zulassung als Kassenpraxis feststellen können.

Kriterien sind zum Beispiel die regionale Demografie, sozioökonomische Faktoren, Altersstruktur und fachliche Tätigkeitsgebiete der Zahnärzte in der Bezugsregion, aber auch räumliche Faktoren und infrastrukturelle Besonderheiten. Voraussetzung für die Bestimmung einer Bezugsregion ist weiterhin, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden und damit ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb wahrscheinlich ist. Eine heterogene Verteilung von Zahnärzten innerhalb eines Planungsbereichs allein begründet noch keinen zusätz­lichen lokalen Versorgungsbedarf.

Quelle: Dental Tribune German Edition

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