Branchenmeldungen 28.05.2025
Scheinbetrieb bei Dr. Smile? Kammer warnt vor berufsrechtswidriger Zusammenarbeit
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Die Klinik war offiziell an der Breite Straße 69 in Düsseldorf angemeldet. Eine Konzession nach § 30 Gewerbeordnung lag vor. Nach Einschätzung der Kammer war das rechtliche Konstrukt allerdings von Anfang an fragwürdig. Vor Ort seien keine Behandlungen erfolgt. Kein Zahnarzt war für den Standort gemeldet, die Räume nicht für zahnärztliche Eingriffe ausgestattet. Behandelnde Patientinnen oder Patienten in der Einrichtung? Fehlanzeige. Tatsächlich habe eine Klinik für ästhetische Chirurgie dort ihren Betrieb geführt. Die „DZK“ sei lediglich Untermieterin gewesen, mit eingeschränkter Nutzung.
Im Antrag auf Konzessionserteilung sei von einer stationären Behandlungsnotwendigkeit im Zusammenhang mit Aligner-Therapien die Rede gewesen, eine fachlich nicht haltbare Annahme, so die Kammer. Die Konzession wurde dennoch erteilt, im Dezember 2019. Sie wäre nach § 49 GewO automatisch erloschen, wenn innerhalb eines Jahres kein Betrieb aufgenommen wurde. Aus Sicht der Kammer trat dieser Fall ein. Die Einrichtung wurde dennoch weiterhin genutzt, zumindest auf dem Papier. In Behandlungsverträgen diente sie als juristischer Bezugspunkt. Auch im Rahmen eines Vorlageverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof wurde sie als Beleg dafür angeführt, dass Dr. Smile über eine rechtlich zulässige Klinikstruktur verfüge. Diese Darstellung lasse sich nicht mehr aufrechterhalten, so die Kammer.
In ihrer Mitteilung stellt die Zahnärztekammer Nordrhein klar, dass die Erbringung zahnärztlicher Leistungen durch gewerbliche Anbieter wie Dr. Smile nicht zulässig ist. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die für solche Unternehmen tätig sind oder mit ihnen kooperieren, verstoßen nach Einschätzung der Kammer gegen berufsrechtliche Vorgaben. Wörtlich heißt es:

„Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aus Sicht der Zahnärztekammer Nordrhein kein rechtlicher Raum für das Angebot zahnärztlicher Leistungen durch gewerbliche Aligner-Anbieter besteht.“
Eine solche Tätigkeit sei daher weder im Anstellungsverhältnis noch im Rahmen freier Mitarbeit mit der Berufsordnung vereinbar. Was dies für bereits abgeschlossene Patientenverträge bedeutet, ist offen. Die Kammer verweist darauf, dass das Fehlen einer wirksamen Konzession ein rechtlicher Angriffspunkt sein kann. Ob daraus zivilrechtliche Folgen entstehen, liegt in der Hand der Gerichte.