Branchenmeldungen 30.11.2021
Testpflicht: Umgang mit Besuchern in der Zahnarztpraxis
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat auf ihrer Internetseite die Erläuterungen zur Definition von „Besuchern“ einer Zahnarztpraxis angepasst. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes am 24. November ist auch eine Testpflicht für Besucher eingeführt worden. Daraufhin stellte sich in vielen Praxen die Frage, wie mit Begleitpersonen von minderjährigen Patienten oder Patienten, die eine Betreuung benötigen, umzugehen ist.
Wer gehört zu den Besuchern einer Zahnarztpraxis?
Besucher sind alle Personen, die die Zahnarztpraxis aufsuchen und weder Arbeitgeber noch Beschäftigte oder Patienten der Zahnarztpraxis sind. Dazu gehören, alle Personen, die aus beruflichem Grund die Praxis betreten (z.B. externe Zahntechniker, Reinigungskräfte, IT-Dienstleister, Paketboten), aber auch Privatbesuche in der Zahnarztpraxis von bspw. Familienangehörigen der Praxisangestellten.
Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten sind keine Besucher, wenn die Begleitung für die Behandlung der/des Patientin/Patienten notwendig ist. Dies ist bspw. regelmäßig bei der Begleitung von Kindern unter 12 Jahren durch ein Elternteil der Fall. Weitere Beispiele können sein: Betreuer, Gebärdendolmetscher, oder vergleichbare Personen. Ob eine Begleitperson für die Behandlung einer Person notwendig ist, entscheidet die/der behandelnde Zahnärztin/Zahnarzt.
Alle Informationen der Bundeszahnärztekammer rund um „3G in der Zahnarztpraxis“ gibt es hier.
Quelle: Bundeszahnärztekammer, Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern