Branchenmeldungen 12.02.2016
Welche Rechte haben Flüchtlinge bei Zahnbehandlungen?
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Das Thema Flüchtlinge in Deutschland ist schon längst nicht mehr neu und dennoch nimmt die Debatte kein Ende. Aktuell beschäftigen sich viele große Medien mit den möglichen Arztkosten, die durch die Behandlung von Asylsuchenden zukünftig auf den Steuerzahler zukommen könnten. Wir haben ein Blick auf die aktuelle Gesetzeslage geworfen.
Kommen Flüchtlinge nach Deutschland, sind diese nicht
krankenversichert und haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf
medizinische Versorgung. Dazu zählen die Behandlung bei akuten
Schmerzen, amtlich vorgeschriebene Schutzimpfungen und die ärztliche
Betreuung von Schwangeren und Wöchnerinnen, die in jedem Fall
gewährleistet sein muss. Ein genereller Anspruch auf
Routineuntersuchungen besteht also nicht. Erst nach 15 Monaten
greifen die Regelungen einer gesetzlichen Krankenversicherung und der
Asylbewerber kann ab dann von den entsprechenden Rechten der
Versicherung Gebrauch machen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es in der
gesetzlichen Gesundheitsversorgung keinen Unterschied mehr zwischen
Flüchtling und einem deutschen Bundesbürger. Ist bei Asylbewerbern
vor Ablauf dieser Zeit eine zahnärztliche Behandlung notwenig,
müssen die zuständigen Behörden auf Landesebene, meist Sozial-
oder Gesundheitsamt, für die Kosten aufkommen. Ab diesem Punkt wird
es allerdings schwierig, denn welche Prozedur die Ärzte vornehmen
müssen und welche nicht, ist nicht klar geregelt und variiert häufig von Bundesland zu Bundesland.
Aktuell gilt: Patienten mit akuten Schmerzen, bei denen die Lebensqualität beeinflusst und die Nahrungsaufnahme behindert wird, müssen von einem Zahnarzt behandelt werden. In einem solchen Fall haben Zahnärzte nicht nur eine berufsrechtliche, sondern auch eine ethische Pflicht, Flüchtlinge medizinisch zu versorgen. Anders sieht das beim derzeit viel diskutierten Thema Zahnersatz für Flüchtlinge aus. So heißt es beispielsweise in einer FAQ der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), dass ein Zahnersatz dann vorgenommen werden muss, wenn ein Patient durch einen Unfall oder Ähnliches plötzlich einen Schneidezahn verliert. Dies kann für die entsprechende Person durch die Entstellung psychisch sehr belastend sein und sollte demnach so schnell wie möglich korrigiert werden. Ist der Verlust im Seitenzahnbereich und kann mit einer Füllung provisorisch versorgt werden, ist die Behandlung allerdings aufschiebbar. Fehlt dem Betroffenen schon länger ein Zahn, dazu gehören auch die vorderen Schneidezähne, kann die Versorgung ebenfalls aufgeschoben werden. Die Entscheidung, welcher Patient einen sofortigen Zahnersatz erhält, wird individuell von der zuständigen Behörde getroffen. Dafür muss ein Antrag vorgelegt und entsprechend begründet werden. Erst nach Überprüfung des Falles durch einen Amtszahnarzt und die Genehmigung der Behörde, kann ein Zahnersatz vorgenommen werden. Dass sich Asylbewerber also auf Kosten der deutschen Steuerzahler eine schöne Kauleiste errichten lassen wollen, ist schon von Gesetzes wegen her nicht richtig.
Um auch die Flüchtlinge über ihre Rechte hinsichtlich der medizinischen Versorgung aufzuklären, hat das Bundesministerium für Gesundheit einen „Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland“ in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und Paschto herausgegeben. Hier können die Exemplare kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
Quellen: Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern, Bundesministerium für Gesundheit