Branchenmeldungen 10.10.2017

Schlechte Google-Bewertung: Arzt schaltet Anwalt ein



Schlechte Google-Bewertung: Arzt schaltet Anwalt ein

Foto: Sven Bähren – stock.adobe.com

Eine 28-Jährige Wienerin war mit ihrem Gynäkologen unzufrieden, weshalb sie ihn bei Google mit einem Stern bewertete und dazu noch ihre Kritik an der Behandlung niederschrieb. Der Arzt schaltete den Anwalt ein, da er die Behauptungen für unwahr hält.

Unzufrieden war die Frau u. a., weil der Gynäkologe Zusatzleistungen privat verrechnet und dem Mann der Frau Anwesenheitsverbot im Behandlungszimmer erteilt haben soll. Diese Behandlung wollte sie keiner anderen Patientin empfehlen: „Ich verfasste auf der Seite von Google eine meiner Meinung nach sachliche und 100 Prozent wahre Kritik und beurteilte ihn mit einem von fünf möglichen Sternen“, schilderte sie Heute.at.

Kurz darauf erhielten sie und auch fünf andere Frauen, die ähnliche Bewertungen verfassten, Post vom Anwalt des Arztes mit der Aufforderung, die Bewertungen zu löschen, da diese kreditschädigend und unwahr seien. Die 28-Jährige löschte den Beitrag nicht, da das Geschriebene ihrer Meinung nach den Tatsachen entspricht. Inzwischen erhielt sie eine Mahnklage über 539 Euro.

Der Anwalt des Arztes führte auf Heute.at dazu aus: „Es gibt Grenzen der freien Meinungsäußerung. Bei unwahren Postings steht die Reputation auf dem Spiel. Wir klagen nur, wenn Patientinnen diese Bewertungen, bei denen häufig auch vermeintliche Kunstfehler unterstellt werden, auch nach Aufforderung nicht entfernen.“

Rechtsprechung in Deutschland

In Deutschland gibt es bereits Urteile zu Patientenbewertungen im Internet – aber nur in ähnlich gelagerten Fällen: Im Jahr 2016 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass Bewertungsportale ihre Nutzer gründlicher überprüfen und Nachweise für den Wahrheitsgehalt der Aussagen liefern müssen. Im Zweifel müssten die Portale beweisen, dass der Nutzer tatsächlich in der Praxis des bewerteten Arztes war.

Vor Kurzem urteilte das Augsburger Landgericht, dass ein Zahnarzt eine Ein-Punkt-Bewertung dulden muss. Der Nutzer hatte keine Begründung hinzugefügt, weshalb das Gericht dies als zulässige Meinungsäußerung ansah. Dieses Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Heute.at

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