Branchenmeldungen 10.11.2011
Zahnarzt versäumt Kursanmeldung – Schadenersatz für Assistentin
Dieser Fall dürfte in der Zunft der Zahnärzte öfter vorkommen: Ein Linzer Zahnarzt meldete eine Assistentin nicht für den erforderlichen theoretischen Teil der Berufsausbildung an. Die junge Frau konnte deshalb ihre Ausbildung nicht abschließen und verdiente dadurch viel weniger. Die AK klagte für die Auszubildende 6.000 Euro Schadenersatz ein – und hat gewonnen.
Theoretischer Teil ist Pflicht
Zur dreijährigen Berufsausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen
gehört auch ein theoretischer Teil, der am AKH Linz absolviert werden
muss. Dieser Kurs findet einmal pro Woche statt und dauert ein Jahr
lang.
Die Anmeldung zur Ausbildung muss vom Arbeitergeber oder von der
Arbeitgeberin vorgenommen werden. Die betroffenen Assistentinnen haben
darauf keinen Einfluss. Auch keinen Einfluss haben die
Mitarbeiter/-innen auf den Zeitpunkt des Kurses - nach Wahl des
Zahnarztes kann der Theorieteil im ersten, zweiten oder dritten
Ausbildungsjahr abgelegt werden.
Jahrelang nicht zum Kurs angemeldet
Im konkreten Fall hat der Zahnarzt die Assistentin weder im ersten noch im zweiten Jahr angemeldet. Zur rechtzeitigen Beendigung der Ausbildung hätte die Mitarbeiterin nun spätestens im dritten Ausbildungsjahr am Kurs teilnehmen müssen. Obwohl die Assistentin mehrmals ihren Wunsch zur theoretischen Ausbildung deponiert hat, unterließ der Dienstgeber die Anmeldung. Erst ein Jahr später, also nach Abschluss der Ausbildungszeit, erlaubte ihr der Zahnarzt den Kursbesuch.
Das hatte dann zwei Konsequenzen: Die Arbeitnehmerin konnte ihre Ausbildung nicht in der vorgesehenen Zeit abschließen. Und der Zahnarzt zahlte ihr weiter das Gehalt des dritten Ausbildungsjahres – statt des ersten Jahres für eine fertig ausgebildete Assistentin.
AK ging für die Frau vor Gericht
Die Arbeitnehmerin schaltete daraufhin die AK ein, denn die Differenz
zwischen dem Ausbildungslohn von 590 Euro (plus 60 Euro Gefahrenzulage)
und dem Lohn im ersten Berufsjahr von 1.048 Euro (plus 60 Euro
Gefahrenzulage) summierte sich auf über 6.200 Euro.
Weil aber der Zahnarzt die zustehende Zahlung verweigerte, klagte die AK
den Betrag als Schadenersatz ein. Das Landesgericht Linz teilte die
Rechtsansicht der AK und verurteilte den Zahnarzt schließlich zur
Schadenersatzzahlung.
Es ist anzunehmen, so die AK-Experten, dass es noch weitere ähnliche Fälle gibt.
Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich