Abrechnung 21.02.2011
Dauerbrenner Analogie - richtig berechnen
Die GOZ ist nun bekanntermaßen schon einige Jahre alt – die Analogie ist also kein neues Thema und wird mit zunehmendem Fortschritt der Zahnmedizin immer wichtiger. Dies wird auch eine überarbeitete GOZ nicht – zumindest nicht langfristig – ändern können.
Obschon die Analogie und der richtige Umgang mit ihr in der Praxis selbstverständlich und geläufig sein sollte, sind in den Liquidationen doch immer wieder Ungenauigkeiten und Fehler zu beobachten. In vielen Bereichen, wie zum Beispiel Sinuslift, Augmentation und Laseranwendung, ist die Analogie aber nicht wegzudenken. Daher sollen im Folgenden noch einmal die wichtigsten Punkte zur Analogie – wie sie die GOZ vorgibt – veranschaulicht werden.
§ 6 Abs. 2 GOZ lautet:
„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.“
Für viele stellvertretend führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. 26 K 2402/09) Grundsätzliches zur Analogie und wie sie verstanden werden soll aus: „Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Der Regelung des § 6 GOZ liegt die Absicht des Verordnungsgebers zugrunde, mit den im Gebüh-renverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abzudecken. Dazu gehörten auch Leistungen, die bis dahin analog abgerechnet, aber nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden (vgl. BR-Drucks. 276/87, S. 71). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung von Leistungen des Gebührenverzeichnisses nur für solche selbstständigen zahnärztlichen Leistungen zulässig, die nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife gelangt sind. Leistungen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, dürfen nicht im Wege der Analogie berechnet werden, ... Nicht entscheidend ist, ob eine neue Leistung bereits wissenschaftlich anerkannt ist, denn eine gewisse Praxisreife genügt. Die Leistung mag wissenschaftlich noch umstritten sein, sie muss von der zahnmedizinischen Wissenschaft jedoch zumindest registriert sein.“
§ 10 Abs. 4 GOZ lautet:
„Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‚entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“ Wie zum Beispiel das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. 26 K 2402/09) festgestellt hat, kann eine analoge Abrechnung bereits daran scheitern, dass die Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ nicht eingehalten werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt aus:
„Eine Abrechnung analog Nr. ... GOZ dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Behandler die Analogie in der Rechnung nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, ... Denn gemäß § 10 Abs. 4 GOZ ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‚entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
Genau hieran kranken viele Rechnungen immer wieder. Es finden sich die unterschiedlichsten Variationen der Analogie-Darstellung. Zu empfehlen ist aber diejenige, welche in der GOZ klar und deutlich beschrieben ist. Nämlich:
• Beschreibung der durchgeführten/geplanten Leistung
• „entsprechend“
• GOZ-Ziffer nebst Leistungsbeschreibung.
Steigerung im Rahmen der Analogie
Selbstverständlich kann man im Rahmen einer analogen Berechnung auch den Faktor angemessen steigern. Dies bestätigt beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) mit den Worten: „Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit – anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen – nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen ... Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert ... Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.
Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.“
Fazit
Die Analogie ist ein wichtiges Instrument, den aktuellen Stand der Wissenschaft einer nachhinkenden Gebührenordnung anzupassen. Es sollte nur auf eine korrekte Anwendung und Darstellung geachtet werden.
Autor: Kanzlei Dr. Zentai - Heckenbücker Rechtsanwälte Partnergesellchaft