Abrechnung 06.08.2009

Die Hydra der Hybridversorgung



Die Hydra der Hybridversorgung

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Weitgehend unbemerkt sind von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zum Januar 2009 die Regeln für die Gewährung von Festzuschüssen bei Hybridversorgungen präzisiert worden. Gabi Schäfer berichtet.

Bei einer Hybridversorgung handelt es sich um Zahnersatz, der sowohl von natürlichen Zähnen als auch von Implantaten getragen wird. Die neuen Begriffe, mit denen bei der Klassifizierung solchen Zahnersatzes hantiert wird, sind die „identische Erneuerung“, die „nichtidentische Erneuerung“ und die „Befundveränderung“.

Betrachten wir zunächst ein einfaches Beispiel - 43 kw b sw (Abb. links): Hier handelt es sich um eine erneuerungsbedürftige Brücke, die auf der einen Seite von einem natürlichen Zahn und auf der anderen Seite von einem Implantat getragen wird – also eine Hybridbrücke. Diese Brücke wird nach der Eingliederung genauso sein wie die „alte“ Brücke vor Beginn der Behandlung – es handelt sich also hier um eine „identische Erneuerung“. Bei einer identischen Erneuerung (ohne Befundveränderung) sind für alle Kronen (also auch 43) Befunde nach 7.2 anzusetzen und gegebenenfalls Verblendungen, in unserem Falle also 3x7.2 und 2x2.7. Nun könnte jemand auf den Gedanken kommen, hier die FZ-Richtlinie A1 anwenden zu wollen, in der es heißt: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“ Diese Richtlinie ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung erneuert UND erweitert wird, was für das obige Beispiel nicht zutrifft.



Betrachten wir den nächsten Fall – 44 x sw (Abb. Mitte): Die Brücke ist sowohl zahn- als auch implantatgetragen. Wegen der Befundveränderung ist hier die FZ-Richtlinie A1 anzuwenden und das „sw“ mutiert für die Zwecke der Festzuschussermittlung zu einem „kw“. Damit sind als Festzuschüsse 1x2.1 und 2x2.7 anzusetzen.

Wieder anders sieht es aus, wenn nicht eine Brücke eingegliedert, sondern Zahn 44 als Einzelimplantat geplant wird – 44 fi sw (Abb. rechts): Da die Versorgung ja keine Hybridbrücke mehr ist, sondern aus zwei Einzelkronen besteht, trifft der Satz „… nach der Versorgung teilweise zahngetragen …“ aus der FZ-Richtlinie A1 NICHT zu – die Versorgung ist also als Erstversorgung einzustufen. Das „sw“ zählt in solchen Fällen wie „f“ und als Festzuschuss sind 1x2.2 und 2x2.7 anzusetzen.

Einen herzlichen Glückwunsch all denen, die bis hierher alles verstanden haben. Für alle anderen gibt es kompetente Hilfe im Internet. Die KZBV hat eine Aktualisierung 2.1 für die „Digitale Planungshilfe DPF“ bereitgestellt, die unter www.kzbv.de heruntergeladen werden kann. Wer Internet in der Praxis hat, kann auch den Synadoc-Zahnersatzrechner unter www.synadoc.de kostenlos aufrufen und bekommt dort auch noch die Laborkosten geschätzt und den Eigenanteil berechnet. Eine weitere Planungshilfe ist die Synadoc-CD, die obendrein noch Implantationen und Knochenaufbaumaßnahmen planen kann. Eine kostenlose Probe-CD bestellt man unter Tel.: 0700/67 33 43 33.


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