Abrechnung 07.02.2013

Maßnahmen zum Knochenaufbau



Maßnahmen zum Knochenaufbau

Foto: © Fotofrank - Fotolia.com

Jüngst trat das neue „Patientenschutzgesetz“ in Kraft, das nach den im §630c BGB geplanten Änderungen unter anderem den Behandelnden verpflichtet, jeden Patienten vor der Behandlung über von ihm selbst zu tragende Kosten korrekt und umfassend in Textform zu informieren. Insbesondere bei geplanten Knochenaufbaumaßnahmen im Rahmen von Implantationen kann das schon mal verwirrend werden, wie man an der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9100 sieht:

„Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung

  • 1. Die Leistung nach Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
  • 2. Neben der Leistung nach Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  • 3. Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr nach Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • 4. Wird die Leistung nach Nummer 9010 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr nach Nummer 9100 berechnungsfähig.“

Wer meint, wie bisher die GOÄ-Nummern „Ä2254 – Implantation von Knochen“ und „Ä2255 – Verpflanzung von Knochen“ ansetzen zu können, hat übersehen, dass im §6 (2) GOZ auch der Zugriff auf die GOÄ neu geregelt wurde und diese Positionen nur noch im Zusammenhang mit Kieferbrüchen abrechnungsfähig sind. Fühlt man sich in diesem Neuland unsicher, kann man im LEO-DENT-Kommentar unter www.abrechnungswissen.de das Folgende zur GOZ-Nr. 9100 nachlesen:

„Die therapeutische Zielrichtung, die sich hinter dieser Gebührennummer verbirgt, ist der Aufbau (Volumenzunahme) des Alveolarknochens. Dabei wird nicht unterschieden, ob dieser Aufbau horizontal (Aufbau der ‚Dicke‘) und/oder vertikal (Aufbau der Höhe) erfolgt. Auch erfolgt keine Definition des Umfangs dieser Maßnahmen. Das Vorhandensein von Zähnen oder Implantaten wird nicht vorausgesetzt, aber auch nicht ausgeschlossen. Ebenso wird der Grund für die Augmentation nicht eingeschränkt. So kann dies die Vorbereitung des Kieferknochens für eine Implantation von Zahnimplantaten sein, aber auch der Kieferaufbau als präprothetische Maßnahme, um eine bessere Ästhetik im Bereich von Brückengliedern zu erreichen. Das gleichzeitige Implantieren von Zahnimplantaten und das Augmentieren des Alveolarknochens im gleichen Gebiet sind nicht ausgeschlossen. Die Beschreibung der GOZ-Nr. 4110 (‚Auffüllen von parodontalen Knochendefekten …‘) impliziert, dass die Defekte nicht größer sein dürfen, für die eine regenerative Therapie eines Parodontiums noch geeignet ist. Sind die Defekte größer, liegt die therapeutische Zielrichtung im Aufbau des Alveolarforsatzes. Dies löst die Berechnung der GOZ-Nr. 9100 aus. Entsprechend  6 Abs. 2 der GOZ dürfen die GOÄ-Nr. 2253, 2254 und 2255 nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden, weshalb deren Berechnung im Rahmen einer regenerativen Therapie ausgeschlossen ist.“



Wie sieht das nun in einem konkreten Beispiel aus? Sie sehen im Bildschirmabdruck eine Planung mit der Synadoc-CD. Dazu wurden einfach die gewünschten Maßnahmen (Sinuslift, Membran usw.) mit der Maus angeklickt und auf das Zahnschema übertragen. Die Gebührenpositionen auf der rechten Seite erscheinen dann automatisch und korrekt. Man sieht, dass die Augmentation bei einem externen Sinuslift mit einem Drittel der Gebühr angesetzt wurde und auch der OP-Zuschlag und der Zuschlag bei Verwendung eines OP-Mikroskops nicht fehlen. So kann auch derjenige richtig planen, der die Bestimmungen nicht alle präsent hat.

Unter www.synadoc.ch können sich Interessierte über Probe-CD, Online-Schulung und das im Frühjahr stattfindende Abrechnungsseminar „GOZ? Einfach gut!“ weiter informieren.

Mehr News aus Abrechnung

ePaper