Abrechnung 19.10.2026

Zahnersatz-Begleitleistungen: Kasse oder privat, BEMA oder GOZ?



Die Erstellung und Abrechnung von Heil- und Kostenplänen über das EBZ-Verfahren gehört zu den immer wiederkehrenden Routinen in einer Zahnarztpraxis. Alternative Abdruckverfahren nach der GOZ-Nr. 0065 oder diverse Registrate nach den GOZ-Nrn. 8010, 8020 etc. werden meist korrekt abgerechnet. Jedoch schleichen sich beim Abrechnen von ZE-Begleitleistungen immer wieder „Fehlerteufel“ ein. Aber warum ist das so?

Zahnersatz-Begleitleistungen: Kasse oder privat, BEMA oder GOZ?

Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com

Werfen wir zunächst einen Blick in die Festzuschuss-Richtlinie Nr. 9. Dort finden wir eine klare Regelung:

 „Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistun­gen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen.“

Das bedeutet grundsätzlich, dass ZE-Begleitleistungen nicht nur bei einer Regelversorgung (RV), sondern auch bei einer gleich- oder andersartigen Versorgung (GA, AA) als „Kassenleistungen“ abgerechnet werden dürfen. Und weil das so einfach klingt, stehen den Fehlerteufeln Tür und Tor weit offen.

Beispiele zur Abrechnung von Anästhesien im Zusammenhang mit der Herstellung von Kronen/Brücken (RV, GA)

... bei Präparationen

Für Zähne mit einem Befund wie zum Beispiel pw, ww, ur, kw erhält der Patient in der Regel einen Festzuschuss für eine entsprechende Krone. In diesen Fällen können die erforderlichen Anästhesien (BEMA-Nrn. 40, 41a), die bei einer Präparation erforderlich sind, immer als Sachleis­tung über den BEMA abgerechnet werden. Das Gleiche gilt bei der Versorgung mit einer Brücke für die Kronen als Brückenanker, aber nur beim Vorliegen der Befundklasse 2 (maximal vier fehlende Zähne pro Kiefer). Brückenanker erhalten den Befund pw bzw. ww jedoch nur dann, wenn diese Befunde auch tatsächlich vorliegen! Ansonsten bleibt das Befundfeld frei.

... bei Einproben

Weil Einproben (insbesondere bei vitalen Zähnen) schmerzhaft sein können, sind die notwendigen Anästhesien über den BEMA abzurechnen. Aber Vorsicht: Auch die Abrechnung von Anästhesien unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) und stellt somit nicht immer eine Kassenleistung dar. Das gilt speziell bei Mehrfach-Einproben, die aus rein ästhetischen Gründen bei einer gleichartigen Versorgung (KM) durch­geführt werden. Gleiches gilt auch für Verblendkronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der ZE-Richtlinie. In diesen Fällen müssen die Anästhesien als private GOZ-Zusatzleistungen mit dem Patienten vereinbart und in Rechnung gestellt werden.

... bei Eingliederungen

Weil Eingliederungen ebenfalls schmerzhaft sein können, sind die notwendigen Anästhesien über den ­BEMA abzurechnen. Aber auch hier muss man das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) im Auge behalten. „Unnötige“ Anästhesien können zu Regressen führen, zum Beispiel wenn sie bei der Eingliederung von Kro­nen auf devitalen Zähnen abgerechnet werden oder wenn Anästhesien nur wegen der aufwendigeren Adhäsivtechnik (GOZ-Nr. 2197) als Kassenleistung abgerechnet werden !

Beispiel zur Abrechnung von Anästhesien bei andersartigem Zahnersatz (AA)

Hat ein Patient in einem Kiefer mehr als vier fehlende Zähne, sieht die Regelversorgung lediglich eine Modellgussprothese vor. Eine festsitzende Brücke würde in diesem Fall eine andersartige Versorgung (AA) darstellen. Wenn die Brückenanker einen Befund wie zum Beispiel pw, ww, ur, kw aufweisen und ohnehin überkront werden müssen, können die Anästhesien ebenfalls über den BEMA abgerechnet werden. In allen anderen Fällen stellen die Anästhesien eine Privatleis­tung dar.

Begleitleistungen vorausschauend planen und richtig berechnen

Honorarverluste sowie eine unnötige Belastung des praxiseigenen Honorarvolumens (HVM) müssen grundsätzlich vermieden werden. Und das gilt nicht nur für die unüberlegte Abrechnung von Anästhesieleistun­­-gen. Alle zusätzlichen Begleitleistungen, die im Rahmen einer Regelversorgung nicht erforderlich gewesen wären und nur aufgrund des gleichartigen/andersartigen Zahnersatzes anfallen, müssen mit dem Patienten privat (gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z) vereinbart und nach der GOZ berechnet werden.

Notwendige Beratungs- und Planungsleistungen für außervertragliche Leistungen richtig berechnen

Leider kann für die Erstellung eines GKV-HKPs für eine RV-, GA oder AA-Versorgung kein Honorar verlangt werden. Kommen jedoch rein außervertragliche Zusatzleistungen wie zum Beispiel FAL/FTL (GOZ-Nrn. 8000 ff.) hinzu, muss vor Beginn der Behandlung eine Privatvereinbarung (HKP) gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten getroffen werden. Gleiches gilt für alle außervertraglichen Begleitleistungen wie Anästhesien etc. Wichtig ist, dass Patienten über die Sachverhalte gut aufgeklärt werden und vor Behandlungsbeginn zustimmen. Selbstverständlich können für derartige Beratungen die GOÄ-Nr. Ä1 bzw. Ä3 sowie die GOZ-Nr. 0030 bzw. 0040 (HKP) berechnet werden.

Fazit

Nicht jede Begleitleistung im Zusammenhang mit Zahnersatz ist automatisch eine Kassenleistung! Eine sorgfäl­tige Einzelfallprüfung und eine nachvollziehbare Zuord­nung der Leistungen ist ebenso wichtig wie eine rechtsichere Verein­barung mit dem Patienten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z.

Eine Übersicht aller vereinbarungsfähigen (privaten) Zusatzleistungen – nicht nur für den ZE-Bereich, sondern auch für andere Fachgebiete (wie zum Beispiel Endodontie, Füllungstherapie) – finden Sie auf Ihrer DAISY.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 10/26

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Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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